BGH-Urteil: E-Mail-Adressen von Vereinsmitgliedern müssen herausgegeben werden
Bundesgerichtshof-Urteil: E-Mail-Adressen von Vereinsmitgliedern müssen herausgegeben werden
Am 10. Dezember 2025 entschied der Bundesgerichtshof in der Sache II ZR 132/24, dass ein Vereinsmitglied ein berechtigtes Interesse daran hat, die E-Mail-Adressen anderer Vereinsmitglieder zu erhalten, um diese im Vorfeld einer Mitgliederversammlung zu kontaktieren. Dies gilt auch dann, wenn der Verein in der Vergangenheit zugesichert hatte, die E-Mail-Adressen nur zur Mitgliedschaftsverwaltung zu nutzen. Dieses Urteil hat weitreichende Folgen für die Rechte von Mitgliedern in Vereinen und deren Mitbestimmung.
Detailierte Entscheidung des Gerichts
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Weigerung des Vereins, die E-Mail-Adressen weiterzugeben, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Der Kläger, ein Mitglied des Vereins, wollte mit anderen Mitgliedern in Kontakt treten, um auf deren Abstimmungsverhalten Einfluss zu nehmen.
Ähnlich wie bei einer ordnungsgemäßen Einberufung der Mitgliederversammlung ist es entscheidend, dass Mitglieder rechtzeitig informiert werden, um ihre Mitgliedschaftsrechte ausüben zu können. Der BGH entschied, dass die Datenschutz-Grundverordnung dem nicht entgegensteht, da die Herausgabe der Daten zur Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Auch wenn der Verein argumentierte, die E-Mail-Adressen seien ausschließlich zur Verwaltung gedacht, wog das berechtigte Interesse des Klägers schwerer. Ein milderes Mittel gleicher Eignung habe im entschiedenen Fall auch nicht darin bestanden, dass der Verein die Anfrage des Mitglieds an die Vereinsmitglieder weiterleiten und sich bei diesen erkundigen könne, ob sie mit dem Mitglied in Kontakt treten möchten und mit der Herausgabe der E-Mail-Adressen einverstanden seien. Letztlich musste sich das Vereinsmitglied auch nicht auf andere Kommunikationswege verweisen lassen. Es müsse vielmehr den die Auskunft begehrenden Mitgliedern überlassen bleiben, auf welchem Weg und an welche Mitglieder sie herantreten wollen, um – aus ihrer Sicht – Erfolg versprechend auf die vereinsrechtliche Willensbildung Einfluss nehmen zu können. Die Entscheidung zeigt, dass ein Verein seinen Mitgliedern keine Informationsrechte vorenthalten kann, wenn diese für die Ausübung ihrer Rechte notwendig sind.
Für die Praxis ist zudem sehr relevant, dass der BGH auch entschieden hat, dass die Verweigerung der Herausgabe der Emailadressen einen solch schwerwiegenden Fehler darstellt, der die Nichtigkeit des Vereinsbeschlusses in der Mitgliederversammlung nach sich zieht. Fasst der Verein auf der Mitgliederversammlung also Beschlüsse und wurde zuvor rechtswidriger Weise die beanspruchte Herausgabe von Emailadressen der Vereinsmitglieder verweigert, sind diese gefassten Beschlüsse nichtig.
Relevanz für die Leser
Das Urteil ist besonders relevant für alle Vereinsmitglieder, die aktiv mitgestalten und Einfluss auf Entscheidungen nehmen möchten. Durch die Anerkennung des Rechts auf Einsicht in relevante Informationen, einschließlich der E-Mail-Adressen, wird die Bedeutung der Mitgliederpartizipation gestärkt. Mitglieder sollten sich ihrer Rechte bewusst sein und wissen, dass sie an einer koordinierten Meinungsbildung innerhalb des Vereins beteiligt werden können. Die Entscheidung fördert nicht nur die demokratische Struktur innerhalb von Vereinen, sondern gibt einzelnen Mitgliedern die Möglichkeit, sich auch gegen Mehrheiten zu positionieren. Dies ist sowohl für die persönliche Mitwirkung als auch für die Dynamik innerhalb des Vereins von erheblicher Bedeutung.
Fazit
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist ein wichtiger Schritt in Richtung Gleichbehandlung und Partizipation in Vereinsstrukturen. Für die Vereine bedeutet es aber auch erhöhte Vorsicht und erfordert eine Prüfung der vereinsinternen Strukturen – insbesondere im Zusammenhang mit Mitgliederversammlungen. Die Rechte und Interessen der Mitglieder stehen im Mittelpunkt dieser Entscheidung und sollten als Grundlage für zukünftige Entwicklungen im Vereinsrecht dienen.
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