Verjährung von Mängelansprüchen beim Gebrauchtwagenkauf
Der Bundesgerichtshof hatte jüngst in seiner Entscheidung vom 29. Mai 2013 einen interessanten und praxisrelevanten Fall zu entscheiden. Der Kläger erwarb einen gebrauchten PKW bei einem Kfz-Händler. Insoweit ist vollkommen unstreitig, dass die Verkürzung der gesetzlich vorgesehenen zweijährigen Verjährungsfrist für Mängel auf ein Jahr gemäß § 475 Abs. 2 BGB zulässig ist. In der Praxis finden sich regelmäßig nur noch Händler, die für gebrauchte Fahrzeuge eine Verjährungsfrist von einem Jahr individualvertraglich oder durch die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsehen. So auch hier. Der Händler hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verkürzung der Verjährung für alle Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln auf ein Jahr vorgesehen.
Im vorliegenden Fall hatte der Kunde jedoch zusätzlich den gekauften Gebrauchtwagen vom Händler mit einer neuen Gasanlage ausrüsten lassen, die in der Folge nach Ablauf eines Jahres, jedoch vor Ablauf von zwei Jahren Mängel aufwies. Der Händler weigerte sich, die Gasanlage nachzubessern. Daher beauftragte der Kunde einen anderen Unternehmer mit der Reparatur. Mit seiner Klage begehrte der Kläger den Ersatz seiner Kosten für die vorgenommene Nachbesserung.
Der Händler wollte sich mit dem Argument vor der Verantwortung drücken, dass es sich ja um einen gemischten Vertrag handele und es im Schwerpunkt um den Gebrauchtwagenkauf gehe. Dass die Gasanlage keine gebrauchte Sache ist, sei insgesamt unerheblich, weil der Einbau der Gasanlage als werkvertragliches Element sozusagen vom Element „Gebrauchtwagenkauf“ absorbiert werde. Insofern sei die Verjährungsverkürzung auf ein Jahr für den Gebrauchtwagenkauf anzuwenden. Damit sei der Mängelanspruch des Kunden inzwischen Verjährt.
Das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht gab dem Händler ebenso Recht, wie das nachfolgend zuständige Landgericht, nachdem der Kläger in Berufung gegangen war. Der für die Revision des Klägers zuständige Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des Landgerichts auf und gab dann endlich dem Kläger Recht.
Insgesamt liegt ein Kaufvertrag und kein gemischter Vertrag vor, denn im Mittelpunkt des vorliegenden Vertrages stand die Übertragung von Eigentum und Besitz an dem – umgerüsteten – Fahrzeug auf den Kläger. Der Bundesgerichtshof hat außerdem zutreffend festgestellt, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers unwirksam sind. Denn mit der Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr hat der Händler nicht nur die Gewährleistungsansprüche des Klägers ausgeschlossen sondern auch dessen potentielle Schadensersatzansprüche, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf grobes Verschulden des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt sind. Gerade aber ein solcher Ausschluss ist gemäß § 309 Nr. 7 BGB unwirksam. In der Folge bleibt es gemäß § 306 Abs. 2 BGB bei der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren.
Für die Praxis folgt daraus, dass gerade im problembehafteten Bereich des Gebrauchtwagenkaufs insbesondere dann genauer hingeschaut werden muss, wenn Zusatzleistungen, wie Umrüstungen oder Einbau von Neuteilen vorgenommen werden, für die eine andere Verjährungsfrist gilt. Häufig verzichten Kunden auf die Geltendmachung ihrer Gewährleistungsrechte nur, weil vermeintlich wirksame Geschäftsbedingungen entgegenstehen. Auf der anderen Seite wähnen sich viele Händler in trügerischer Sicherheit, wenn sie Allgemeine Geschäftsbedingungen von anderen Händlern abgeschrieben haben.