Zum Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruches gegen einen Rechtsanwalt
Der Schadensersatzanspruch, der einem Mandanten wegen fehlerhafter Mandatsbearbeitung gegen seinen vormaligen Rechtsanwalt zusteht, unterscheidet sich im Wesentlichen nicht von anderen Schadensersatzansprüchen. Auch dieser Regressanspruch gegen den Rechtsanwalt unterliegt den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 194 ff. BGB. Der Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt verjährt nach drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mandant Kenntnis von der Person des Schuldners (Anwalt) und von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat.
Der Bundesgerichtshof hatte sich in seiner Entscheidung vom 6. Februar 2014 damit zu befassen, was genau diese „anspruchsbegründenden Umstände“ im Falle eines Anwaltshaftungsverfahrens sein sollen. Dem liegt folgendes Problem zugrunde: Der Mandant ist naturgemäß zumeist juristischer Laie, weshalb der Rechtsanwalt besonderes Vertrauen genießt. Der Mandant kann häufig nicht sofort erkennen, ob das Handeln des Rechtsanwaltes richtig oder falsch ist oder ob ihm hieraus ein Schaden entsteht. Ohne die Kenntnis der Tatsachen, die auf eine anwaltliche Pflichtverletzung hindeuten, hat der Mandant in der Regel keine Veranlassung, die anwaltliche Leistung infrage zu stellen.
Gibt der Rechtsanwalt in einem für seinen Mandanten geführten Verfahren beispielsweise eine Prozesserklärung ab, so kann der Mandant möglicherweise erst sehr viel später erkennen, ob diese Erklärung für ihn nachteilhaft war. Diese Kenntnis ist jedoch maßgeblich für den Beginn der Verjährung seines Regressanspruches gegen den Rechtsanwalt. In der Praxis taucht dieses Problem sehr häufig bei außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleichen auf, bei denen der Rechtsanwalt maßgeblich in die Formulierung des Wortlauts des Vergleiches involviert ist; dass dieser Vergleich für den Mandanten unter Umständen erhebliche rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile zur Folge hat, fällt dem Mandanten nicht selten erst Monate später auf.
Der Bundesgerichtshof hatte noch einmal deutlich herausgestellt, dass für die „Kenntnis“ der anspruchsbegründenden Umstände im Rahmen der Verjährung nicht maßgeblich sei, wann der Mandant Kenntnis von der anwaltlichen Beratung/Maßnahme (in unserem Beispiel von der Prozesserklärung des Rechtsanwalts) erlangt hat. Es ist vielmehr maßgeblich, wann der Mandant davon Kenntnis erlangt hat, dass die anwaltliche Beratung/Maßnahme fehlerhaft war und hieraus eine Pflichtverletzung aus dem Mandatsvertrag resultiert. Dies hat zur Folge, dass die Verjährung des Schadensersatzanspruchs unter Umtsänden erst deutlich später beginnt und der Mandant mehr Zeit hat, seinen Anspruch durchzusetzen.