Zur Kostenhaftung des Anwalts bei Berufung ohne Auftrag
Das Kammergericht hat mit Urteil vom 17.09.2025, 20 U 78/25 eine richtungsweisende Entscheidung getroffen, die für viele Mandanten aber auch für viele Anwälte interessant sein dürfte.
Die Entscheidung des Gerichts im Detail
Das Urteil des Kammergerichts bezieht sich auf ein Berufungsverfahren. Der Mandant war in erster Instanz unterlegen, wobei der Rechtsanwalt vorsorglich Berufung einlegte und behauptete, er habe den Mandanten zuvor nicht erreichen können, um mit ihm die Frage zu klären, ob überhaupt ein Berufungsverfahren gewünscht sei. Der Mandant wiederum teilte gegenüber dem Gericht mit, den Rechtsanwalt nicht mit der Berufung beauftragt und diesen nun angewiesen zu haben, die Berufung zurückzunehmen.
Das Gericht legte die Kosten des Berufungsverfahren dem Rechtsanwalt persönlich auf und berief sich hier auf das Veranlasserprinzip. Dieses sei nicht nur bei einer fehlenden wirksamen Bevollmächtigung anzuwenden, sondern auch bei einem Mangel der Vollmacht durch Überschreiten des Umfangs anzuwenden. Eine umfassende Prozessvollmacht müsse der Mandant nicht gegen sich gelten lassen, wenn sie, wie hier, missbräuchlich zu seinem Nachteil verwendet werde.
Diese Bewertung des Gerichts steht jedoch im Spannungsverhältnis zur Rechtsprechung, wonach der Anwalt für den Mandanten den sichersten Weg zu wählen und zur Wahrung dessen Rechte ggf. selbst Rechtsmittel einzulegen hat, wenn vor Ablauf der Frist eine Klärung nicht möglich ist.
Der Anwalt hätte hier allerdings auch den kostengünstigeren Weg eines PKH-Antrags für das Berufungsverfahren wählen müssen, nachdem dem Mandanten bereits für die erste Instanz PKH bewilligt wurde. Auch hätte er den Mandanten darauf hinweisen müssen, dass dafür noch nicht einmal Anwaltszwang bestehe. Das KG verwies ergänzend noch darauf, dass durch diese Kostenentscheidung ein Haftpflichtprozess vermieden werden könne. Die Berufshaftpflichtversicherung des Anwalts dürfte
hier wohl nicht eintrittspflichtig sein, weil es sich in dieser Konstellation ja nicht um einen Schadensersatzanspruch des Mandanten handelt.
Fazit
Die Entscheidung des KG stärkt die Position von Mandanten und kann Anwälte in eine schwierige Situation bringen, wenn eine Klärung der Frage des „Ob“ eines Rechtsmittelverfahrens innerhalb der Frist nicht möglich ist. Insoweit ist für beide Seiten dringend zu empfehlen, eine rechtzeitige Abstimmung dazu vorzunehmen.
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