„Eltern haften für ihre Kinder“ – stimmt das überhaupt?
An vielen Baustellen sind Schilder angebracht, auf denen folgender bekannter Satz zu lesen ist: „Eltern haften für ihre Kinder“. Doch trifft das juristisch überhaupt zu? Nein, im Grundsatz nicht.
Allein durch das Aufstellen des Schildes wird in keinem Fall eine Haftung der Eltern erreicht. Allerdings können die Eltern in bestimmten Fällen trotzdem für Schäden haftbar gemacht werden, die ihr Kind verursacht hat.
Voraussetzung wäre nach § 832 Abs. 1 BGB eine Aufsichtspflichtverletzung, wobei die Rechtsprechung hier jedoch strenge Maßstäbe setzt. Ein Aus-den-Augen-Lassen des Kindes ist in den seltensten Fällen eine Pflichtverletzung. Schließlich sollen die Kinder gerade zu eigenständigem Verhalten erzogen werden, sodass mit zunehmendem Alter gerade die Aufsichtspflichten der Eltern abnehmen.
Allerdings können die Kinder für die von ihnen verursachten selbst nach § 828 BGB haften. Kinder unter 7 Jahren sind jedoch nie verantwortlich. Zwischen 7 und 10 Jahren haften Kinder unter Umständen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs haften Kinder oder Jugendliche nicht, wenn ihnen bei der Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis ihrer Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht fehlt.