Kostenfallen im Internet
Nach dem am 1. August 2012 in Kraft getretenen Gesetz zum besseren Schutz von Verbrauchern vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr werden Internetabzocken und sogenannten Abo-Fallen eine deutliche Absage erteilt. Zu begrüßen ist das damit zum Ausdruck gebrachte Bestreben der Bundesregierung die Verbraucher vor unlauteren und dubiosen Geschäftspraktiken einiger Unternehmer im Internet zu schützen.
Das Gesetz ändert dabei den § 312 g BGB dahingehend, dass insbesondere eine Bestellsituation klarer geregelt und der Verbraucher über die Kostenpflichtigkeit ausdrücklich zu informieren ist. In der Praxis verschleiern die Betreiber von Abo-Fallen die Kostenpflichtigkeit ihres Angebot durch zum Teil sehr clevere Gestaltung ihrer Website. Dies gelingt ihnen zuweilen so gut, dass ihnen sogar aufmerksame Verbraucher in die Falle gehen.
Der Unternehmer hat nun seine Seite so zu gestalten, dass der Verbraucher bei der Bestellung unmissverständlich über die Kostenpflichtigkeit des Angebots informiert wird. Erfolgt dabei die Bestellung über eine Schaltfläche, so hat diese die Aufschrift „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine andere eindeutige Formulierung zu tragen (sogenannte Button-Lösung).
§ 312 g BGB normiert nunmehr in Absatz 4, dass ein Vertrag gar nicht erst zustande kommt, wenn der Unternehmer gegen die vorgenannten Informationspflichten verstößt. Großer Vorteil ist dabei, dass es dann nicht einmal auf einen späteren Widerruf, eine Kündigung, eine Anfechtung oder sonstige Erklärungen des Verbrauchers ankommt.