Kostenklausel für Nacherstellung von Kontoauszügen unwirksam
Es gibt wohl keine Bank, die für die Nacherstellung von Kontoauszügen keine Vergütung verlangt. Daher macht sich die sorgfältige Archivierung der übersandten oder online zur Verfügung gestellten Kontoauszüge auch im Portemonnaie bemerkbar. Wer Kontoauszüge nacherstellen lässt, muss mituner ganz beträchtliche Gebühren hierfür entrichten. Nach den Geschäftsbedingungen der Banken schwanken die Gebühren zwischen ca. 5,00 und ca. 15,00 Euro pro Kontoauszug!
Diese festgesetzten Gebühren in den AGB wurden jedoch jüngst mit Urteil des BGH vom 17. Dezember 2013 gegenüber Verbrauchern für unwirksam befunden, soweit dort feste Beträge genannt sind und nicht nach den tatsächlichen Kosten, die der Bank entstehen, abgerechnet wird. Im vorliegenden Fall hatte ein Verbraucherschutzverband gegen eine Bank geklagt und forderte die Unterlassung der Verwendung von AGB-Klauseln mit denen pro nacherstelltem Kontoauszug pauschal 15,00 Euro vom Kunden erhoben wurden.
Nach Auffassung der Bank seien diese Kosten jedoch gerechtfertigt; in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle wären die Kosten mit rd. 10,00 Euro pro Auszug zwar etwas geringer – in anderen Fällen, vor allem, wenn die nachzuerstellenden Auszüge einen Zeitraum betreffen, der länger als 6 Monate zurückliegt, würden jedoch Kosten von mehr als 15,00 Euro anfallen.
Hiergegen wendet der BGH zurecht ein, dass aus dem eigenen Vortrag der Bank bereits ersichtlich sei, dass eine Differenzierung der Fälle jedenfalls in „älter als 6 Monate“ und „jünger als 6 Monate“ möglich sei und dass deswegen die starre Pauschalregelung in den Geschäftsbedingungen intransparent sei, weil sie gerade keine Differenzierung und damit eine Vergütung für den tatsächlich anfallenden Aufwand vorsieht.
Folglich sind pauschale Beträge in den Geschäftsbedingungen der Banken für die Nacherstellung von Kontoauszügen unwirksam. Dies hat zur Folge, dass die Bank den tatsächlich entstehenden Aufwand beziffern müsste. Geht es dem Kunden um Auszüge, die älter als 6 Monate sind, könnte sich das Sichberufen auf die Unwirksamkeit der Klausel jedoch als nachteilig erweisen, wenn die Bank einen höheren Aufwand, als die Pauschale nachweisen kann.