Anwalt muss Faxnummer vor Versendung überprüfen
Da fristgebundene Schriftsätze üblicherweise zur Fristwahrung vorab per Fax an das Gericht versandt werden, muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass die Faxnachricht auch an den richtigen Empfänger geht. So einleuchtend diese Feststellung ist, so überraschend ist doch die Häufigkeit, dass entweder der falsche Empfänger ausgewählt wird oder die Faxnummer des richtigen Empfängers nicht korrekt ist.
Mit Beschluss vom 26. April 2016 hat der Bundesgerichtshof die diesbezüglichen Pflichten des Rechtsanwalts nochmals festgehalten:
Ein Rechtsanwalt hat bei der Versendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Faxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird. Dazu gehört die Anweisung an das Büropersonal, dass die in einem Sendebericht ausgewiesene Faxnummer nach Ausdruck noch einmal auf ihre Zuordnung zu dem angeschriebenen Gericht zu überprüfen ist.
In einer anderen Entscheidung vom 1. Juni 2016 führt der BGH ergänzend aus:
1. Wird eine an das Rechtsmittelgericht adressierte Rechtsmittelschrift versehentlich an die in einer Nebenstelle ansässige Justizkasse gefaxt, befindet sich diese Rechtsmittelschrift auch dann nicht in der Verfügungsgewalt des Gerichts, wenn die Justizkasse eine Organisationseinheit des Rechtsmittelgerichts bildet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn durch Verwaltungsvorschriften bestimmt ist, dass die Justizkasse und das Gericht eine gemeinsame Posteingangsstelle haben.
2. Beim Absenden einer Rechtsmittelschrift in Form eines Telefaxes darf sich die Kontrolle des Sendeberichts grundsätzlich nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen. Der Abgleich hat vielmehr an Hand eines zuverlässigen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle zu erfolgen, um auch etwaige Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer aufdecken zu können.
3. Für den rechtzeitigen Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes kommt es darauf an, wann das zuständige Gericht die tatsächliche Verfügungsgewalt über das eingegangene Schriftstück erhalten hat. Ein beim Faxgerät eines anderen Gerichts eingegangener Schriftsatz ist zum Zeitpunkt des Empfangs noch nicht bei dem zuständigen Gericht angekommen. Entscheidend ist in solchen Fällen, wann der Schriftsatz nach Weiterleitung durch das zunächst angegangene Gericht tatsächlich in die Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts gelangt.
Verstößt der Rechtsanwalt selbst gegen diese Pflichten oder hat er durch fehlende Organisationsmaßnahmen innerhalb der Kanzlei die Gefahr geschaffen, dass die Faxnachricht nicht rechtzeitig den richtigen Empfänger erreicht und entsteht dem Mandanten hieraus ein Schaden, so kann der Rechtsanwalt zum Schadensersatz verpflichtet sein.
Den Volltext der Entscheidung des BGH vom 26. April 2016 finden Sie hier. Den Volltext der Entscheidung vom 1. Juni 2016 finden Sie hier.