Rechtsmittelbelehrung durch Sekretärin
Der Rechtsanwalt darf grundsätzlich auch wichtige Aufgaben an seine Mitarbeiter delegieren. In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Rechtsanwalt jedoch seine Sekretärin damit beauftragt, die Rechtsmittelbelehrung gegen ein Urteil des Berufungsgerichts gegenüber der Mandantschaft vorzunehmen.
Der BGH sagt hierzu sinngemäß: Kann man machen, aber der Anwalt haftet trotzdem, wenn die Belehrung falsch ist.
Mit Beschluss vom 18.07.2017 zum Aktenzeichen VI ZR 52/16 hat der BGH den Antrag des Anwalts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet und die zeitgleich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. Der Anwalt, der für die Mandantschaft im vorherigen Berufungsverfahren tätig war, hatte es seiner Mitarbeiterin überlassen, die Beschwerdeführer über die Rechtsmittelfristen und zugelassene Anwälte beim Bundesgerichtshof zu informieren. Allerdings hatte die Mitarbeiterin keine einmonatige Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde benannt sondern sie schrieb den Mandanten inhaltlich unzutreffend, dass die Frist zwei Monate betrage. Daher beauftragten die Mandanten den am BGH zugelassenen Rechtsanwalt mit der Nichtzulassungsbeschwerde tatsächlich erst nach Ablauf der Beschwerdefrist von einem Monat.
Der BGH hat im vorliegenden Fall ausgeführt, dass diese Verfahrensweise zwar ganz grundsätzlich möglich ist. Auch Tätigkeiten zur Fristwahrung dürften delegiert werden. Das gelte sogar für die Ausgangskontrolle von fristwahrenden Schriftsätzen, die vom Anwalt selbst einzureichen seien. Werde eine konkrete Einzelweisung erteilt, bei deren Befolgung die Frist gewahrt worden wäre, treffe den Anwalt kein Verschulden, wenn die Weisung versehentlich nicht befolgt werde.
In dem entschiedenen Fall war jedoch zumindest nicht ausgeschlossen, dass die Anweisung des Anwalts an seine Mitarbeiterin nicht unmissverständlich war. Denn jedenfalls wurde die Mitarbeiterin gerade nicht angewiesen, das konkrete Datum des Fristablaufs zu benennen. Daher beruhe der Umsetzungsfehler auf der nur abstrakten und eben nicht konkreten Einzelweisung des Anwalts. Daher war der Antrag auf Wiedereinsetzung zurückzuweisen. Folgerichtig war durch die versagte Wiedereinsetzung die Nichtzulassungsbeschwerde verfristet und damit als unzulässig zu verwerfen.