Vergütung des Anwalts bei Ablehnung der Mandatsfortführung
Einen Paukenschlag der Klarstellung gab es mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 2017. Das Gericht hatte die heikle Frage zu entscheiden, ob der Rechtsanwalt eine Vergütung beanspruchen darf, wenn er trotz entgegenstehenden Auftrags seines Mandanten das Verfahren nicht fortführt. Kaum eine Frage war in der Vergangenheit so stark diskutiert, wie die Vergütungspflicht des Mandanten, wenn das Mandat vor der Erledigung endet. Es soll nicht verschwiegen werden, dass die Gerichte seit mehreren Jahrzehnten bemüht sind, hier eine verständliche und verbindliche Regelung zu schaffen. Dies ist allenfalls teilweise gelungen. Die jüngste Entscheidung des BGH zu diesem Themenkomplex stellt unter Einbeziehung der bisher ergangenen Rechtsprechung endlich klar, wie der Themenkomplex unter Beachtung all seiner Facetten zu bewerten ist.
Die Ausgangssituation:
Der Rechtsanwalt ist einerseits Dienstleister. Das Vertragsverhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber bildet regelmäßig einen Dienstvertrag ( § 611 BGB ), der eine Geschäftsbesorgung ( § 675 BGB ) zum Gegenstand hat. Der verständige Mandant wird daher davon ausgehen, dass er den Rechtsanwalt anweisen darf, wie das Mandat zu führen ist; etwa ob ein Rechtsmittel eingelegt werden soll und ggf. was im Prozess vorgetragen werden soll.
Auf der anderen Seite ist der Rechtsanwalt jedoch auch unabhängiges Organ der Rechtspflege, §§ 1, 3 Abs. 1 BRAO.
Daher kann es zu einem inneren Konflikt des Rechtsanwalts kommen, wenn der dem Mandanten mitteilt und begründet, weshalb die weitere Fortführung eines Verfahrens keinerlei Erfolgsaussichten hat und der Mandant gleichwohl aber hierauf beharrt.
Die Entscheidung des BGH:
In dem entschiedenen Fall hatte der Mandant den Rechtsanwalt mit der Führung des Beschwerdeverfahrens über die Nichtzulassung der Revision gegen ein zivilrechtliches Urteil beauftragt. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde form- und fristwahrend eingelegt, war aber noch nicht begründet. Der Rechtsanwalt teilte dem Mandanten darauf im Rahmen eines Rechtsgutachtens mit, weshalb das von ihm angestrebte Rechtsmittel ohne Erfolg bleiben müsse und riet davon ab, das Verfahren weiter fortzuführen, gerade auch, weil hierdurch unnötig entstehende Kosten erspart werden würden. In der Folge kam es zum Streit. Das Beschwerdeverfahren wurde nicht durchgeführt aber der Rechtsanwalt bestand auf seiner Vergütung in Höhe der Verfahrensgebühr.
Zu Recht. Meinte der BGH.
Streitigkeiten über die Anwaltsvergütung bei vorzeitiger Mandatsbeendigung werden in der Regel über § 628 BGB entschieden. Grundsätzlich kann der Anwaltsvertrag von beiden Seiten aus jederzeit und ohne Grund gekündigt werden. Fraglich ist dann jedoch, ob eine der Parteien aufgrund dieser Kündigung zum Schadensersatz verpflichtet ist (der Anwalt unter Umständen, wenn dessen Kündigung zur Unzeit erfolgte) und ob ein Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts trotz der vorzeitigen Beendigung des Mandats besteht.
Die Kernaussage des BGH: Im Streitfall kann der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts und damit ein Rechtsgrund für die an ihn bewirkte Zahlung fortbestehen, sofern er zur Kündigung des Mandats durch ein vertragswidriges Verhalten des Mandanten veranlasst wurde (§ 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB). Ein vertragswidriges Verhalten wäre anzunehmen, wenn der Mandant dem zutreffenden Rat des Rechtsanwalts nicht gefolgt wäre, von der Durchführung der objektiv aussichtslosen Nichtzulassungsbeschwerde Abstand zu nehmen.
Nach der Vorschrift des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB, die durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht ausgeschlossen wird, kann der dienstverpflichtete Rechtsanwalt, der den Dienstvertrag kündigt, ohne durch vertragswidriges Verhalten des Mandanten dazu veranlasst zu sein, die Vergütung insoweit nicht beanspruchen, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Mandanten kein Interesse haben. Nach dem Inhalt dieser Regelung ist der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts nicht entfallen, wenn er durch ein vertragswidriges Verhalten des Mandanten zur Kündigung des Mandats bewogen wurden oder seine Leistung für den Mandanten weiterhin von Interesse ist.
Zu entscheiden ist daher in solchen Fallkonstellationen, ob der Mandant durch sein Verhalten einen Kündigungsgrund geliefert hat oder ob die anwaltliche Leistung für den Mandanten noch von Interesse ist. Letzteres wird nach der Rechtsprechung insbesondere dann verneint, wenn der Mandant nach der Kündigung des ersten Rechtsanwalts einen zweiten Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit beauftragen und insoweit die Vergütung doppelt entrichten muss.
- Zum Kündigungsgrund
Ein vertragswidriges, die Kündigung des Vertragspartners veranlassendes Verhalten im Sinne des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt eine schuldhafte Verletzung einer Vertragspflicht voraus. Eine derartige Pflichtverletzung war dem Mandanten anzulasten, weil er gegenüber dem Rechtsanwalt auf der Fortsetzung der objektiv nicht gewinnbaren Nichtzulassungsbeschwerde bestanden hat.
Hervorzuheben ist dabei, dass es darauf ankommt, ob die rechtliche Einschätzung des Anwalts als zutreffend darstellt. Der Rechtsanwalt kann sich hingegen schadensersatzpflichtig machen, wenn er trotz bestehender Erfolgsaussichten von der Fortführung des Verfahrens abrät und dem Mandanten hieraus ein Schaden entsteht.
Regelmäßig können Rechtsanwälte davon ausgehen, der Mandant werde bei inhaltlich zutreffender Rechtsprüfung den sich hieraus ergebenden Empfehlungen auch folgen. Deswegen muss der Anwalt einer der objektiven Rechtslage zuwiderlaufenden Weisung des Mandanten zur Fortsetzung eines objektiv aussichtslosen Rechtsstreits nicht nachkommen.
Lehnt der Rechtsanwalt aufgrund einer von ihm auftragsgemäß vorzunehmenden, inhaltlich zutreffenden Rechtsprüfung die Begründung einer Berufung ab, hat er – wie der Senat bereits entschieden hat – die dadurch hervorgerufene Kündigung des Anwaltsdienstvertrags seitens des Mandanten nicht durch ein vertragswidriges Verhalten veranlasst. Der inhaltlich nicht zu beanstandende Hinweis auf die fehlenden Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels und die daran anknüpfende Empfehlung, das Rechtsmittel zurückzunehmen, steht mit den anwaltlichen Pflichten in Einklang. Ein solcher Rat dient im Interesse des Mandanten der Kostenminderung. Darum hat der Anwalt von der Durchführung eines erfolglosen Rechtsmittels ebenso abzuraten wie von der Führung eines von vornherein aussichtslosen Rechtsstreits. Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts bleibt folglich durch die Kündigung seines Mandanten unberührt.
Gewinnt der Prozessbevollmächtigte nach gründlicher Prüfung die der Sach- und Rechtslage entsprechende Überzeugung der Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels, bringt ihn das Beharren des Mandanten auf Durchführung des Verfahrens in einen unauflöslichen Konflikt, weil die Befolgung der Weisung mit seiner Stellung als Organ der Rechtspflege unvereinbar ist.
Der Anwalt ist nicht gehalten, einer Weisung des Mandanten zu folgen, die seinem wohl durchdachten Rat widerspricht und mit wirtschaftlichen Nachteilen für die vertretene Partei verbunden ist. Um die verfehlte Weisung des Mandanten, einen aussichtslosen Rechtsstreit fortzusetzen, zu erfüllen, müsste der Rechtsanwalt eine Klage oder ein Rechtsmittel mit Erwägungen begründen, die verfahrensrechtlich unerheblich sind oder materiell-rechtlich erkennbar nicht durchgreifen. Dies wäre weder mit seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege vereinbar noch ihm mit Rücksicht auf sein Ansehen zumutbar. Schließlich ist das unvernünftige Hinwegsetzen über den begründeten Vorschlag des Anwalts geeignet, die Vertrauensgrundlage des Mandatsverhältnisses nachhaltig zu erschüttern.
- Anwaltsleistung noch von Interesse
Ergänzend weist der Senat des BGH darauf hin, dass ein weiteres Interesse an der bisherigen Leistung im Sinne des § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB eingreifen kann, wenn ein anwaltliches Gutachten die objektive Rechtslage nach Inhalt und Ergebnis zutreffend darstellt und davon ausgehend dem Mandanten geeignete, keine zusätzliche Kosten verursachende Handlungsoptionen aufzeigt.
Auf der Grundlage einer rechtlich fehlerfreien Begutachtung kann der Mandant seine Interessen sachgerecht wahrnehmen, indem er abhängig von dem inhaltlichen Ergebnis entweder erfolgversprechende Maßnahmen ergreift oder aus Gründen des Selbstschutzes von fruchtlosen Schritten Abstand nimmt. Erweist sich ein Gutachten als richtig, ist es ohne Bedeutung, ob es den mit der Rechtsordnung unvereinbaren und damit als Leitlinie anwaltlichen Handelns ungeeigneten Wunsch- und Begehrensvorstellungen des Mandanten widerspricht. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Gutachten – je nach Blickwinkel der Interessenlage – günstig oder nachteilig ausfallen kann. Allein entscheidend für seinen Nutzen ist, ob das Gutachten die Erfolgschancen des von dem Mandanten begehrten Prozessverhaltens zutreffend abbildet. Auch ein ihm objektiv nachteiliges Gutachten entspricht unter dem Gesichtspunkt des beratungsgerechten Verhaltens den wohlverstandenen Interessen des Mandanten, der von ihm nachteiligen, kostenträchtigen Schritten einer objektiv aussichtslosen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung abgehalten wird. Aus objektiver Warte hat ein inhaltlich beanstandungsfreies Gutachten für den Mandanten auch dann Interesse, wenn er sich über den darin zum Ausdruck kommenden Rat hinwegsetzt.
Eine unzutreffende Begutachtung durch den Rechtsanwalt hat naturgemäß keinen Nutzen für den Mandanten, sodass die anwaltliche Vergütung bei dieser Konstellation nicht gefordert werden kann.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.