Zeitpunkt der Kenntnis bei der Anwaltshaftung
Für die Frage, wann der Anspruch gegen den früheren Berater bzw. Rechtsanwalt eines Mandanten verjährt, kommt es vornehmlich auf die Kenntnis des Mandanten von den anspruchsbegründenden Umständen an, § 199 Abs. 1 BGB. Im Rahmen der Anwaltshaftung erlangt der Mandant in der Regel dann keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von Schaden und Schädiger, wenn der Rechtsanwalt beispielsweise die Entscheidung des den Anspruch des Mandanten abweisenden Gerichts für falsch hält und zur Einlegung eines Rechtsmittels rät.
Dies ergibt sich im übertragenen Sinne aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.10.2018, IX ZR 168/17, dem ein ähnlich gelagerter Fall eines in Regress genommenen Steuerberaters zugrunde lag.
Allerdings urteilte das Gericht auch, dass der Mandant sich aber die Kenntnis eines später beauftragten Rechtsanwalts zurechnen lassen muss, wenn dieser mit der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs gegen den früheren Rechtsanwalt beauftragt war oder der Mandant diesen zweiten Rechtsanwalt mit der Fortführung oder Prüfung des Ausgangsmandats beauftragt hat.
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