Zu den Gebühren des Pflichtverteidigers
Mit Urteil vom 18.12.2018 zum Aktenzeichen IX ZR 216/17 hat der Bundesgerichtshof sich zu den Gebühren des Pflichtverteidigers und dessen Hinweispflichten bei Abschluss einer Honorarvereinbarung geäußert. Der ehemalige Mandant forderte in diesem Fall von seinem Anwalt die Rückzahlung angeblich zu viel gezahlter Anwaltsgebühren.
Der Rechtsanwalt war für den Mandanten im Strafverfahren als Pflichtverteidiger bestellt worden. Daraufhin vereinbarte er mit ihm im Rahmen einer Honorarvereinbarung eine Pauschalvergütung in Höhe von 12.500 € für die vorgerichtliche Vertretung und die Vertretung in der 1. Instanz. Der Vereinbarung war zwar zu entnehmen, dass die Höhe der vereinbarten Gebühren deutlich über denjenigen Kosten liegen, die etwaig aus der Staatskasse zu erstatten wären. Es fehlte jedoch der Hinweis, dass der Anwalt auch ohne den Abschluss der Vereinbarung den Mandanten hätte verteidigen müssen.
Der BGH entschied nun, dass die Honorarvereinbarung nicht unwirksam sei, jedoch der Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Gebühren sich auf eine vorvertragliche Pflichtverletzung des Anwalts gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB begründen kann.
Die Vereinbarung erfülle nämlich die in §§ 3a, 4a RVG genannten Anforderungen, jedoch scheine es möglich, dass der Anwalt durch den fehlenden Hinweis auf seine Verteidigungspflicht unabhängig von der Unterzeichnung der Vereinbarung seine vorvertraglichen Aufklärungspflichten in von ihm zu vertretender Weise verletzt habe. Dazu müsste der Mandant jedoch beweisen, dass er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung durch seinen Rechtsanwalt anders entschieden hätte und seine damalige Entscheidung auf der mangelhaften Aufklärung des Rechtsanwalts beruht. Daher hat der BGH die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Festzuhalten ist daher, dass der Rechtsanwalt dann, wenn er als Verteidiger in Strafsachen trotz seiner Beiordnung als Pflichtverteidiger mit dem Mandanten eine Honorarvereinbarung abschließt, darauf hinweisen muss, dass er auch ohne den Abschluss dieser Vereinbarung zur Verteidigung des Mandanten verpflichtet ist. Fehlt ein solcher Hinweis, kommt für den Mandanten eine Rückforderung zu viel gezahlter Gebühren in Betracht.
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