Bank-Bearbeitungsgebühren auch für Unternehmen unzulässig
Der Bundesgerichtshof hat nun mit seinem Urteil vom 4. Juli 2017 konsequenter Weise entschieden, dass die Bearbeitungsgebühren der Banken für Kreditverträge mit Unternehmen ebenfalls unzulässig sind. Bereits vor zwei Jahren hatte der BGH entschieden, dass Klauseln in Verbraucherdarlehensverträgen unwirksam sind, mit denen Banken laufzeitunabhängige Gebühren erheben.
Der Versuch, Kosten in einem von der Laufzeit unabhängigen Extra-Posten auf die Kunden abzuwälzen, benachteiligt diese nach Auffassung des Senats unangemessen. Für Unternehmer gilt nach der neuen Entscheidung nichts anderes: Es sei nicht ersichtlich, warum sie vor einer einseitigen Gestaltungsmacht der Banken weniger geschützt werden müssten als Privatleute, so der BGH.
Der BGH begründet seine Entscheidung vor allem mit dem Verweis auf den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Darlehensvertrages, wonach die Zinszahlung die Gegenleistung für die Gewährung des Darlehens darstellt. Darüber hinausgehende Gebühren würden den Kunden unangemessen benachteiligen. Auch mit den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs ließen sich die Klauseln nicht rechtfertigen, befand der Senat. Der Schutzzweck des § 307 Bürgerliches Gesetzbuch liege darin, die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht zu begrenzen – und zwar auch zugunsten eines informierten und erfahrenen Unternehmers.
Da die Ansprüche der Unternehmen auf Rückzahlung der an die Bank gezahlten Bearbeitungsgebühren nach drei Jahren verjähren, kommt die Wirkung des Urteils grundsätzlich nur für Verträge in Betracht, die ab 2014 abgeschlossen wurden, es sei denn, das Unternehmen hatte zwischenzeitlich verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen. Darüber hinaus sollten Unternehmen und Unternehmer bei zukünftigen Darlehensverträgen auf unzulässige Klauseln zur Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren der Banken achten.