Beratungspflicht des Anwalts bei drohender Insolvenz des Schuldners
Bekanntlich hat der Rechtsanwalt seinen Auftrag so zu erledigen, dass Nachteile für den Mandanten möglichst vermieden werden. Der Anwalt soll den sichersten Weg wählen und sachgerechte Hinweise geben, damit sein Mandant überhaupt erst in die Lage versetzt wird, eine Entscheidung treffen zu können. Ein Rechtsanwalt, der mit der zwangsweisen Durchsetzung einer Forderung beauftragt ist und einen vollstreckungsfähigen Titel gegen den Schuldner des Mandanten erwirkt hat, hat die Zwangsvollstreckung zügig zu betreiben, da er sich andernfalls schadensersatzpflichtig machen kann.
Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Insolvenz des Schuldners bevorsteht, muss der Anwalt den Mandanten über das Risiko der fehlenden Insolvenzfestigkeit der im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung erlangten Sicherheit gemäß § 88 InsO ebenso hinweisen wie auf die Anfechtbarkeit erhaltener Sicherheiten und Zahlungen gemäß §§ 130, 131 InsO.
In einem am 7. September 2017 entschiedenen Fall hatte der BGH aufgeführt, dass der Rechtsanwalt gegen seine Beratungspflichten verstoßen haben kann, wenn er den Mandanten nicht auf die fehlende Insolvenzfestigkeit seiner zwangsweise durchgesetzten Forderung hinweist. Der Mandant musste im Ausgangsverfahren einen Großteil der beim Schuldner beigetriebenen Forderung wieder an den Insolvenzverwalter erstatten, nachdem der Insolvenzverwalter knapp vier Jahre nach der Zahlung an den Mandanten eben jene Zahlung angefochten hatte.