Berufspflichten des Rechtsanwalts
Die maßgeblichen Regelungenfür die Ausübung des Anwaltsberufs wollen wir Ihnen in diesem Beitrag darstellen. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen stellen unter anderem die Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) und die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).
Fachliche Voraussetzung für den Beruf des Rechtsanwalts ist in der Regel die „Befähigung zum Richteramt“ nach dem Deutschen Richtergesetz (§ 4 BRAO). Dafür ist der Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Universität mit der ersten Staatsprüfung und eines anschließenden Vorbereitungsdienstes (Referendariat) mit der zweiten Staatsprüfung erforderlich (§ 5 DRiG).
Die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ darf aber erst nach der von der Landesjustizverwaltung beurkundeten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 12 BRAO) bei einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit (§ 18 BRAO) geführt werden. Voraussetzung der Aushändigung dieser Zulassungsurkunde ist der Nachweis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 51 BRAO oder einer vorläufigen Deckungszusage (§ 12 Abs. 2 BRAO).
Bei dem Gericht der Zulassung wird der Rechtsanwalt in öffentlicher Sitzung vereidigt (§ 26 BRAO) und hat hier im Normalfall eine Kanzlei einzurichten (§ 27 BRAO). Erst mit der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte (§ 31 BRAO) beginnt die Befugnis zur Aufnahme der Anwaltstätigkeit (§ 32 BRAO).
Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO), übt einen freien Beruf aus (§ 2 BRAO) und ist unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten oder Behörden vertreten zu lassen (§ 3 BRAO).
Die wichtigsten Berufspflichten lassen sich wie folgt darstellen:
- Es ist Berufspflicht des Rechtsanwalts, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich innerhalb und außerhalb dieses Berufes „der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen“ (§ 43 BRAO).
- Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.
- Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
- Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben.
- Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten.
- Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.
- Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.
- Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.
- Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Handakte zu führen und aufzubewahren.
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Der Rechtsanwalt muss, wenn er den Auftrag nicht annehmen will, unverzüglich die Ablehnung erklären, sonst macht er sich schadensersatzpflichtig.
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Hat der Rechtsanwalt das Mandat angenommen, ist der Mandant über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten, ihm ist insbesondere von allen wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis zu geben, seine Anfragen sind unverzüglich zu beantworten, § 11 BORA.
Daneben existieren zahlreiche weitere Pflichten, die beispielsweise das Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und der Rechtsanwaltskammer oder zwischen Rechtsanwälten untereinander regeln.