Beschädigung der Mietsache – Geldersatz ohne Fristsetzung
Bei Schäden an der Mietsache, die keine normale Abnutzung darstellten, haftet der Mieter dem Vermieter grundsätzlich auf Schadensersatz. In der Rechtsprechung war lange umstritten, ob der Vermieter zuvor eine Frist zur Behebung des Mangels setzen musste oder ob er sofort Schadensersatz vom Mieter fordern kann.
Mit Urteil vom 28. Februar 2018 stellte der Bundegerichtshof klar, dass ein Vermieter bei Schäden an der Mietsache vom Mieter wahlweise die Beseitigung oder Geldersatz verlangen könne. Bei Schäden, die durch eine Verletzung der Obhutspflichten des Mieters entstanden sind, könne der Vermieter sogar Geldersatz verlangen, ohne vorher eine Frist zu setzen.
Das hat zur Folge, dass dem Mieter keine Gelegenheit gegeben werden muss, die Schäden eigenständig zu beseitigen.
In dem Rechtstreit hatte sich ein Mieter gegen die Geldforderungen seines früheren Vermieters wegen Schimmelbefalls, ungepflegter Badezimmerarmaturen, eines Lackschadens an einem Heizkörper und Mietausfalls gewehrt. Die Schäden beruhten auf einem fehlehrhaften Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters. Dies stelle laut BGH die Verletzung einer sogenannten nicht leistungsbezogenen Nebenpflicht dar.
Der Mieter sei verpflichtet, schonend und pfleglich mit der Mietsache umzugehen. Die Verletzung einer solchen Nebenpflicht begründe einen Schadensersatzanspruch neben der Leistung, für den keine Fristsetzung notwendig sei. Der Vermieter könne sofort zwischen einer Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch den Mieter und einer Geldzahlung wählen. Dies gelte auch unabhängig davon, ob es um einen Schadensausgleich während eines laufenden Mietverhältnisses oder nach dessen Beendigung, also nach Rückgabe der Mietsache, gehe.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.
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