Drogenbesitz als Pflichtverletzung des Mieters gegenüber dem Vermieter?
Bei einem Mietvertrag bestehen zwischen Mieter und Vermieter unterschiedliche Pflichten für die jeweilige Partei. Für den Mieter ergibt sich aus §§ 535, 538, 241 Abs. 2 BGB eine Obhutspflicht. Er muss natürlich die Mietsache schonend behandeln und möglichst vor Schäden bewahren. Stellt aber der Drogenbesitz eine Pflichtverletzung des Mieters gegenüber dem Vermieter dar?
In einem jüngst durch den Bungsgerichtshof entschiedenen Fall gelangte ein Mieter ins Visier der Ermittlungsbehörden, weil er mit Drogen handelte. Die Polizei beschaffte sich einen Durchsuchungsbeschluss und durchsuchte die Wohnung. Zuvor musste die Wohnungstür aufgebrochen werden. In der Wohnung wurde außerdem ein Drogenvorrat gefunden. Der Vermieter verlangte daraufhin vom Mieter Schadensersatz für die beschädigte Wohnungstür. Der Mieter habe durch die Aufbewahrung der Drogen gegen seine mietvertragliche Obhutspflicht verstoßen und sei daher zum Schadensersatz verpflichtet.
Das sahen die Gerichte anders.
Zwar stelle die Begehung von Straftaten – und hierzu gehörte der Besitz von Drogen in der betreffenden Menge – in der Mietwohnung grundsätzlich eine Verletzung der Pflichten des Mieters aus dem Mietverhältnis dar, die grundsätzlich eine Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz nach sich ziehen kann.
Der Mieter ist dem Vermieter jedoch nicht zum Ersatz der im Rahmen der Durchsuchung entstandenen Schäden an der Wohnungstür verpflichtet, da diese Straftat nicht Anlass und Ursache der Ermittlungsmaßnahme war, sondern vielmehr von den Beamten erstmals bei deren Vollzug festgestellt wurde. Die Polizei durchsuchte die Wohnung vorranig aufgrund des Tatverdachts des (zuvor begangenen) Drogenhandels. Die in der Wohnung gefundenen Drogen seien ein Zufallsfund. Damit ist die Pflichtverletzung des Mieters bereits nicht äquivalent kausal für den beim Vermieter eingetretenen Schaden geworden.
Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs lässt sich jedoch ableiten, dass Mieter ganz grundsätzlich für die Schäden von polizeilichen Maßnahmen in die Haftung genommen werden können, wenn sie gegen die Obhutspflicht aus dem Mietverhältnis beispielsweise durch die Begehung von Straftaten verstoßen. Ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine Schadensersatzpflicht besteht, hängt davon ab, ob die Pflichtverletzung des Mieters auch ursächlich für den entstandenen Schaden gewesen ist.
Den Volltext der Entscheidung des Gerichts finden Sie hier.