Ein Rechtsanwalt hat die Rechtslage zu kennen
Der Rechtsanwalt hat die Rechtslage zu kennen… Die Überschrift dieses Beitrags ist auf den ersten Blick wenig überraschend. Erstaunlich, dass sich mit diesem Grundsatz die Gerichte derzeit noch immer zu beschäftigen haben. In dem Urteil des Oberlandesgericht Köln vom 26. Juli 2017 hat das Gericht folgende Erwägungen festgehalten:
„Ein Rechtsanwalt hat die Rechtslage zu kennen und rechtlichen Rat zu erteilen, der in Einklang mit der Rechtslage steht. Kennt er die Rechtslage nicht, hat er sich kundig zu machen. Jedenfalls ist es ihm verwehrt, ins Blaue hinein falsche Rechtsauskünfte zu erteilen.„
Was war geschehen? Im Zuge eines Arzthaftungsprozesses hatte der Anwalt die Ansprüche des Kindes aus einer wohl fehlerhaften Behandlung gegen den Träger des Krankenhauses zu verfolgen. Im Zuge der Vergleichsverhandlungen war dem Anwalt bewusst, dass beide Elternteile mehrere tausend Euro an Aufwendungen und Kosten für die Besuche des Kindes hatten und diese Schadenspositionen verfolgt wissen wollten. In die Vergleichsverhandlungen sind diese jedoch nicht eingeflossen und blieben im späteren Abfindungsvergleich unberücksichtigt. Diese Positionen konnten aber auch später nicht mehr gesondert von den Eltern verfolgt werden.
Denn rechtlich gesehen, stellen die Aufwendungen der Eltern für das Kind eine „Vermehrung der Bedürfnisse“ im Sinne des § 843 Abs. 1 BGB dar. Sie sind also Schadenspositionen des Kindes und waren daher in die Verhandlungen über dessen Ansprüche gegenüber dem Schädiger einzubringen. Die Eltern können diese Kosten nicht separat gegenüber dem Schädiger geltend machen, weil zwischen ihnen und dem Schäder kein Rechtsverhältnis bestand. Der Rechtsanwält hätte die Eltern daher darüber aufklären müssen, dass die Ansprüche von Seiten des Kindes geltend zu machen sind und eine spätere Verfolgung nach Abschluss des Abfindungsvergleichs nicht mehr möglich ist.
Das Gericht führt in diesem Zusammenhang auch zutreffend aus, dass und aus welchen Gründen die Aufwendungen der Eltern auch durch den Schädiger zu erstatten waren. Allerdings differenziert das Gericht dort mit jedenfalls gut vertretbarer Begründung und ist der Auffassung, dass die Kosten für die Besuche der Mutter erstattungspflichtig waren und diejenigen Kosten des Vaters hingegen nicht.
Den Volltext der Entscheidung finden sie hier.