Erwartete Einführung des elektronischen Anwaltspostfaches
Bereits seit vielen Jahren gibt es Haftungsfälle für Rechtsanwälte, die vor allem darauf zurück zu führen sind, dass Fristen deswegen nicht eingehalten wurden, weil die fristwahrende Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax nicht funktioniert hat. Hieran hat auch die Übertragungsart mittels Voice over IP (VoIP) nichts geändert. Das Übermittlungsverfahren ist dadurch nicht sicherer geworden. Noch immer kommt es zu Unregelmäßigkeiten bei der Übermittlung der Schriftsätze und die Rechtsanwälte kommen noch immer ins Schwitzen, je näher der Fristablauf rückt.
Nach wie vor gilt, dass gesetzte Fristen ausgeschöpft werden dürfen. Dies ist der Gedanke effektiven Rechtsschutzes, auch wenn es bedeutet, dass der Schriftsatz am Abend des Fristablaufs erst um 23.59 Uhr an das Gericht gesendet wird (genauer gesagt, maßgeblich ist der Eingang bei Gericht). Der effektive Rechtsschutz wird jedoch durch die noch immer problembehaftete Faxübertragung beeinträchtigt.
Diesem Zustand soll mit der längst überfälligen Einrichtung des elektronischen Anwaltspostfaches begegnet werden.
Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten soll durch die Neuregelung in der ZPO und in den anderen Verfahrensordnungen die elektronischen Zugangswege für die Anwaltschaft zur Justiz erweitern. Ausgenommen von der elektronischen Einreichung sind lediglich die Verfassungs- und die Strafgerichtsbarkeit. Das Gesetz verpflichtet die Bundesrechtsanwaltskammer zum 01.01.2016 für jeden Rechtsanwalt und jede Rechtsanwältin ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten, über das zukünftig die elektronische Kommunikation von Anwälten abgewickelt wird.
Gemäß der dann neuen Fassung des § 130a ZPO können ab 2018 elektronische Dokumente dann entweder – wie nach der derzeit geltenden Fassung des § 130a ZPO auch – qualifiziert elektronisch signiert oder über einen „sicheren Übermittlungsweg“ bei Gericht eingereicht werden. Ein solcher sicherer Übermittlungsweg ist das besondere elektronische Anwaltspostfach. Voraussetzung für den Verzicht auf die qualifizierte elektronische Signatur ist ein sicheres Anmeldeverfahren vor dem Versand über das Anwaltspostfach.
Die BRAK konzipiert derzeit die nach § 31a BRAO vorgesehen besonderen elektronischen Anwaltspostfächer. Dazu wurde zunächst ein förmliches Vergabeverfahren zur Beschaffung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs eingeleitet. Es bleibt abzuwarten, wie die Umsetzung erfolgt und ob diese tatsächlich wie erhofft zu einer Reduzierung der Fehleranfälligkeit bei der Übermittlung von Schriftsätzen und zu einer erleichterung für die Anwaltschaft führen wird. In jedem Fall sind die derzeitigen Bemühungen sehr begrüßenswert.