Filesharing – Keine Pflicht zur Benennung des Täters
Ein neues Urteil des BGH in Sachen „Filesharing“ sorgt derzeit für Aufregung in der (juristischen) Berichterstattung. Der BGH hat dabei entschieden, dass
zwischen dem Rechtsinhaber, dessen urheberrechtlich geschütztes Werk ohne seine Zustimmung über eine Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wird, und dem hierfür nicht als Täter, Teilnehmer oder Störer verantwortlichen Inhaber des Internetanschlusses, über den die Urheberrechtsverletzung begangen worden ist, […] regelmäßig keine gesetzliche Sonderverbindung, die den Anschlussinhaber dazu verpflichtet, den Rechtsinhaber vorgerichtlich über den ihm bekannten Täter der Urheberrechtsverletzung aufzuklären [besteht].
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.
Für den juristischen Laien „übersetzt“ bedeutet die Entscheidung, dass der abgemahnte Inhaber eines Internetanschlusses nicht verpflichtet ist, im außergerichtlichen Verfahren offen zu legen, wer genau die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Es besteht keine Pflicht, den Täter zu benennen. Wird er dann vom Rechtsinhaber verklagt, kann er dann im gerichtlichen Verfahren den tatsächlichen Täter benennen, um damit die Abweisung der Klage zu erreichen, ohne die Verfahrenskosten tragen zu müssen.
Bislang war es in aller Regel so, dass der Rechtsinhaber, wenn erst im Verfahren die Täterschaft eines anderen erklärt wurde, die Klage umstellen oder für erledigt erklären konnte und dem Abgemahnten auf diese Weise dennoch die Kosten des Verfahrens auferlegt werden konnten. Dieser Praxis hat der BGH nunmehr jedoch – was im Interesse der Abgemahnten zu begrüßen ist – eine klare Absage erteilt.
Nicht von der Entscheidung berührt werden indes die Fälle, in denen die Täterschaft eines Dritten unklar ist oder nicht hinreichend nachgewiesen werden kann. Ein „Freifahrtschein“ ist die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung durch einen Dritten daher noch immer nicht, so dass es sich weiterhin lohnt, genau zu prüfen, wie auf eine erhaltene Abmahnung reagiert werden soll.
Gern besprechen wir auf Anfrage dazu mit Ihnen die in Ihrem individuellen Fall vorliegenden Optionen.