Geltendmachung verjährter Ansprüche
Auch dem Rechtslaien ist bewusst, dass die gerichtliche Geltendmachung bereits verjährter Ansprüche nicht im Interesse des Mandanten liegen wird. Hieran ändert es auch nichts, dass die Verjährung in zivilgerichtlichen Verfahren nicht von Amts wegen zu beachten ist, weil die Verjährung eine Einrede darstellt, die von der Gegenseite erst einmal erhoben werden muss. Allerdings ist der Rechtsanwalt verpflichtet, für die Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Gerichtsverfahrens von dem für seinen Mandanten ungünstigsten Ergebnis auszugehen. Hierzu gehört natürlich auch, dass sich die Gegenseite auf die inzwischen eingetretene Verjährung beruft. Es stellt eine Pflichtverletzung aus dem Mandatsvertrag dar, sollte der Rechtsanwalt vorbringen, man wisse ja nicht, ob die Gegenseite die Einrede überhaupt erheben wird, denn hiermit verstößt der Anwalt gegen die Mandatspflicht, den für seinen Mandanten sichersten Weg zu wählen.
Ansprüche unterliegen der Verjährung. Hierbei bestehen zum Teil erhebliche Unterschiede. Tritt Verjährung ein, können die Ansprüche in der Regel nicht mehr mit Erfolg durchgesetzt werden. Dem Rechtsanwalt ist zuzugestehen, dass die Bestimmung von Verjährungsfristen zum Teil nicht immer einfach ist. Unterlaufen dem Anwalt hierbei Fehler oder versäumt er es aus anderen Gründen, rechtzeitig geeignete Schritte zur Hemmung der Verjährung einzuleiten, kann dies für den Mandanten zum Verlust der Ansprüche führen. Handelte es sich zuvor um einen durchsetzbaren Anspruch des Mandanten, wird der Anwalt dem Mandanten gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sein.
Verliert der Mandant ein Gerichtsverfahren mit dem Argument, dass seine Ansprüche verjährt sind, so ist der Haftungsfall gegen den ihn vertretenden Rechtsanwalt beinahe vorprogrammiert. Der Anwalt muss unter Umständen dann nicht haften, wenn der Anspruch bereits vor seiner Beauftragung verjährt war. Es fragt sich jedoch dann, weshalb überhaupt der weitere Rechtsweg beschritten wurde, sodass die hieraus entstandenen Prozesskosten gleichwohl einen ersatzfähigen Schaden des Mandanten darstellen.