Haftung des Anwalts wegen falschem Mahnbescheid
Die beiden wichtigsten Methoden, um die Verjährung von Ansprüchen zu hemmen sind die direkte Klageerhebung oder auch die Beantragung des Erlasses eines Mahnbescheides. Beiden Möglichkeiten kommt § 167 ZPO zugute. Nach dieser Norm wirkt bereits der Eingang der Klage oder des Antrags auf Erlass des Mahnbescheides bei Gericht verjährungshemmend im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, wenn die tatsächliche Zustellung an den Beklagten bzw. den Antragsgegner demnächst erfolgt.
In dem mit Urteil vom 23. Juni 2015 vom BGH entschiedenen Fall hatte das Gericht diese Wirkung aber dahingehend eingeschränkt, dass nicht jeder Mahnbescheid verjährungshemmend wirkt. Insbesondere dann eben nicht, wenn bewusst falsche Angaben gemacht worden sind.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Mandant den Rechtsanwalt damit beauftragt, Schadensersatzansprüche gegen eine Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wohnungseigentum geltend zu machen. Um die Verjährung zu hemmen, beantragte der Rechtsanwalt den Erlass eines Mahnbescheides, gab dort aber an, dass der Anspruch seines Mandanten von einer Gegenleistung nicht abhänge. Dies ist aber unzutreffend, denn der Schadensersatzanspruch kann in dieser Konstellation nur Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Eigentumswohnung gefordert werden.
Nach § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO findet das Mahnverfahren nicht statt, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängt. Dieser Verstoß bewirkt, dass sich der Mandant tatsächlich nicht auf die verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheides berufen kann.
Anwälte, die für ihren Mandanten Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung durch einen Mahnbescheid geltend machen und dabei falsche Angaben gemacht haben, verletzen Pflichten aus dem Mandatsvertrag. Wären die Schadenersatzansprüche bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts durchsetzbar gewesen, steht dem Mandanten gegen seinen Anwalt unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung ein Anspruch auf Schadenersatz zu.