Keine Anwaltspflicht zur Erkundigung nach Fristverlängerung
Beantragt der Rechtsanwalt die Verlängerung von prozessual gesetzten Fristen, beispielsweise zur Einreichung eines Schriftsatzes zur Klageerwiderung, dann kann ihn die Pflicht treffen, sich vor Ablauf der ursprünglichen Frist bei Gericht zu erkundigen, ob die Frist tatsächlich verlängert wurde.
Für den speziellen Fall der Verlängerung der Frist zur Begründung einer eingelegten Berufung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20. Februar 2018 entschieden, dass der Rechtsanwalt bei einem ersten Fristverlängerungsantrag nicht verpflichtet ist, bei Gericht nachzufragen, sondern von der Gewährung der Fristverlängerung ausgehen darf, wenn er hierzu Gründe im Antrag benannt hatte.
Nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO kann die Frist zur Berufungsbegründung ohne Einwilligung des Gegners auf Antrag um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des vorsitzenden Richters der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt. Zwar muss ein Berufungsführer grundsätzlich damit rechnen, dass der Vorsitzende des Berufungsgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist versagt. Daher kann er sich im Wiedereinsetzungsverfahren nur dann mit Erfolg auf sein Vertrauen in die Fristverlängerung berufen, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
Das ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist im Allgemeinen der Fall, sofern dieser auf erhebliche Gründe im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestützt wird. Zu den erheblichen Gründen im Sinne dieser Vorschrift zählt insbesondere die Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten. An die Darlegung eines erheblichen Grundes für die Notwendigkeit der Fristverlängerung dürfen bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist keine hohen Anforderungen gestellt werden.
Es bleibt daher festzuhalten, dass der Rechtsanwalt nicht verpflichtet ist, sich nach der Gewährung der erstmals beantragten Fristverlängerung zur Begründung der Berufung zu erkundigen. Eine Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf andere Konstellationen mit Frisverlängerungsanträgen halten wir nicht für ohne Weiteres gegeben.