Keine Besichtigungsgebühr für Makler
Der Maklervertrag ist von dem Grundsatz geprägt, dass der Makler zunächst mit seinen Diensten in Vorleistung gehen muss und nur bei einem Ermittlungserfolg eine Maklergebühr als Vergütung erhält. Dieser Grundsatz gilt so schon lange nicht mehr uneingeschränkt – mittlerweile sind vielfältige Umgehungsmethoden erdacht worden, um dem Makler entweder auch ohne Vermittlungserfolg oder sogar komplett Tätigkeitsunabhängig eine Vergütung zu sichern.
Als besonders prominentes Beispiel gilt die sogenannte Besichtigungsgebühr z.B. bei einer Wohnungsbesichtigung. In einem jüngst vom Landgericht Stuttgart entschiedenen Fall hatte ein Makler für Wohnungsbesichtigungen von den Interessenten jeweils 35 Euro verlangt. Dies ist – so das Gericht- aus mehreren Gründen unzulässig, denn einerseits gilt seit Juni 2015 für Maklerverträge das Bestellerprinzip, nach welchem die Maklervergütung von demjenigen zu zahlen ist, der den Makler beauftragt hat. Dies ist im Fall der Wohnungsvermittlung der Wohnungseigentümer, der durch die Einschaltung des Maklers einen geeigneten Mieter finden möchte.
Zum anderen widerspricht die erfolgsunabhängige Besichtigungsgebühr gerade dem gesetzlichen Leitbild des Maklervertrages, nach welchem es gerade das Risiko des Maklers ist, wenn er mit seinen Tätigkeiten in Vorleistung geht und dann doch kein Vertrag zustande kommt. Im Fall der Besichtigung ist auch von vornherein klar, dass nicht mit jedem Wohnungsinteressenten der begehrte Mietvertrag zustande kommen kann.
Soweit der Makler sich mit dem Argument zu verteidigen suchte, er habe gar nicht als Makler sondern als Dienstleister gehandelt, so entschied das Landgericht vollkommen zu recht, dass die eigene Bezeichnung unerheblich sei. Maßgeblich sei vielmehr, dass seine Tätigkeit im Schwerpunkt eindeutig dem Maklergeschäft zuzuordnen ist.
Das Gericht führt weiter aus:
Gemäß § 3 Abs. 3 WoVermRG ist es dem Wohnungsvermittler zudem untersagt, außer dem in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 WoVermRG geregelten Provisionsanspruch des Wohnungsvermittlers weitere Entgeltforderungen zu erheben, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Wohnungsvermittler stehen. Außer diesem stets erfolgsabhängigen Entgelt dürfen nach für Tätigkeiten, die mit der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume zusammenhängen, sowie für etwaige Nebenleistungen keine Vergütungen irgendwelcher Art, insbesondere keine Einschreibgebühren, Schreibgebühren oder Auslagenerstattungen vereinbart oder angenommen werden. Die Regelung des § 3 Abs. 3 WoVermRG soll nach dem Willen des Gesetzgebers unterbinden, dass der Wohnungsvermittler durch die Vereinbarung von Nebenentgelten das in § 2 Abs. 1 und Abs. 5 WoVermRG niedergelegte Erfolgsprinzip umgeht (BT-Drs. VI/1549). 3 S. 1 WoVermittG
Dieser Vorschrift handelt der Makler zuwider, wenn er ein von einem späteren Mietvertragsabschluss unabhängiges und unverfallbares pauschales Besichtigungsentgelt verlangt.
Das Verlangen einer Besichtigungsgebühr ohne hierzu berechtigt zu sein, stellt sich als Irreführung über die dem Verbraucher zustehenden Rechte gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, dar, da dem Wohnungssuchenden ein Zahlungsanspruch vorgetäuscht wird, der gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen ist. 3 UWG
Wir empfehlen denjenigen, die zu Unrecht eine Besichtigungsgebühr gezahlt haben, diese Gebühr zurück zu verlangen.