fristlose Kündigung auch bei älteren Mietrückständen möglich
Der BGH hatte mit seiner Entscheidung vom 13. Juli 2016 eine scheinbar überhaupt nicht bestehende Rechtsunsicherheit aufgeklärt. Dem lag folgender, sehr einfacher Sachverhalt zugrunde:
Ein Mieter hatte die Mieten für die Monate Februar und März nicht bezahlt und hatte damit unstreitig einen außerordentlichen Kündigungsgrund gemäß §§ 543, 569 BGB geliefert. Der Vermieter mahnte den Mieter jedoch erst im August und kündigte das Mietverhältnis fristlos erst im November.
Das Amtsgericht sah die Kündigung als wirksam an und billigte dem Vermieter den Räumungsanspruch zu. Das Berufungsgericht hatte die Kündigung des Vermieters hingegen als unwirksam zurück gewiesen, weil diese zu spät erfolgt sein soll.
Nach § 314 BGB gilt grundsätzlich für alle Schuldverhältnisse, dass jeder Vertragsteil das Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen kann. Nach Abs. 3 ist hierfür jedoch stets erforderlich, dass der Berechtigte die Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist ausspricht, nachdem er vom Kündigungsgrund erfahren hat. Die fristlose Kündigung im November wegen der Mietrückstände aus Februar und März sei nicht mehr innerhalb angemessener Frist meinte das Landgericht.
Diese Rechtsauffassung sei falsch, urteilte der BGH. Sie würde dazu führen, dass ein Vermieter stets sofort nach dem Zahlungsrückstand außerordentlich kündigen müsse, um dieses Kündigungsrecht nicht zu verlieren.
Der BGH führte hierzu aber aus, dass neben den besonderen Kündigungsvorschriften im Wohnraummietrecht aber die Vorschrift des § 314 Abs. 3 BGB nicht anwendbar ist. Die besonderen Kündigungsvorschriften regeln in §§ 543, 569 BGB abschließend das Recht zur fristlosen Kündigung, ohne hierfür eine zeitliche Grenze vorzusehen. Auch einen Verweis auf § 314 BGB gebe es nicht, der Gesetzgeber habe bei der Mietrechtsreform im Jahr 2001 insoweit bewusst von Beschränkungen des Kündigungsrechts in zeitlicher Hinsicht abgesehen.
Mithin ist eine einige Monate später erfolgte außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsrückständen nicht von vornherein unwirksam.