Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA)
Nach wie vor nutzen viele Rechtsanwälte für die Übermittlung von Schriftsätzen an Gerichte das gute alte Faxgerät. Dass es hierbei immer wieder zu Übertragungsstörungen kommt, die mitunter auch zu dem Verlust eines ganzen Prozesses führen können, ist hinlänglich bekannt. Es gibt hierzu auch umfangreiche Rechtsprechung dazu, welche zumutbaren Anstrengungen der Rechtsanwalt zu unternehmen hat, um die Übertragung eines fristgebundenen Schriftsatzes an das Gericht zu gewährleisten. Soweit der Rechtsanwalt nicht alles ihm Zumutbare unternimmt, hat er für die Fristversäumnis einzustehen. Ein Wiedereinsetzungsantrag wird dann erfolglos bleiben und nicht selten schließt sich ein Haftungsverfahren gegen den Rechtsanwalt an den verlorenen Ausgangsprozess an.
Nach der jüngeren Rechtsprechung sind die zumutbaren Anstrengungen des Rechtsanwalts von den Gerichten weiter konkretisiert worden. Sowohl das Landgericht Krefeld als auch das Oberlandesgericht Dresden haben ausgeführt, dass es dem Rechtsanwalt bei Unerreichbarkeit des gerichtlichen Faxgerätes zur Fristwahrung zumutbar ist, das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu nutzen.
Das OLG Dresden hat bei seiner Entscheidung vom 29.07.2019 auch klargestellt, dass diese Sorgfaltspflicht den Rechtsanwalt trotz des Umstandes trifft, dass derzeit gemäß § 31a Abs. 6 BRAO nur eine passive Nutzungspflicht des beA bestand und Rechtsanwälte zu diesem Zeitpunkt gesetzlich nicht verpflichtet waren, das beA aktiv zu nutzen.
Da die Rechtsanwälte in den zugrundeliegenden Verfahren das beA nicht genutzt hatten, als die Faxübertragung scheiterte, handelten sie hier schuldhaft. Demnach war den vertretenen Mandanten das Verschulden der Rechtsanwälte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.