Pflicht zur Überprüfung des Fax-Sendeberichts
Probleme mit dem Rechtsanwalt entstehen in der überwiegenden Zahl der Haftungsfälle dann, wenn der Anwalt Fristen versäumt hat. Das Fristversäumnis zählt noch immer zu der am häufigsten auftretenden Pflichtverletzung der Rechtsanwälte. Nicht selten resultieren Haftungsfälle daraus, dass die Fristenkontrolle in der Kanzlei nur unzureichend ausgestaltet ist.
In unserem Artikel Zur Büroorganisation und Fristenkontrolle hatten wir bereits die Maßstäbe dargestellt, wie die Fristenkontrolle im Rahmen der Kanzleiorganisation auszusehen hat.
Mit seiner Entscheidung vom 23. Februar 2016 hatte der Bundesgerichtshof die Grundsätze weiter präzisiert.
Der Rechtsanwalt hat zwar sicherzustellen, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich hinausgehen und hierzu auch eine wirksame Ausgangskontrolle stattfindet. Allerdings ist es nicht immer erforderlich, eine allabendliche Ausgangskontrolle aller Schriftsätze durchzuführen, wenn aufgrund einer allgemeinen Kanzleianweisung direkt nach der Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu prüfen ist, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Die Frist darf dann nach dieser Kontrolle gestrichen werden. Bei dieser Verfahrensweise muss das Sendeprotokoll bei der allabendlichen Erledigungs- /bzw. Ausgangskontrolle nicht erneut überprüft werden.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.