Ersatzeinreichung von Schriftsätzen bei technischen Störungen – Die Folgen für den Mandanten
Bundesgerichtshof: Entscheidung zur Einreichung von Schriftsätzen und technische Störungen
Am 19. Dezember 2024 entschied der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Anforderungen an die Ersatzeinreichung von Schriftsätzen, falls die elektronische Einreichung aufgrund technischer Störungen nicht möglich ist. Dies betrifft insbesondere die Glaubhaftmachung im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags, dass eine vorübergehende technische Unmöglichkeit vorlag, und die Möglichkeiten, die einem Rechtsanwalt in solchen Fällen zur Verfügung stehen.
Die Entscheidung des Gerichts im Detail
Der Fall betraf einen Kläger, der die Beklagte aus Insolvenzanfechtung auf Zahlung von über 850.000 Euro in Anspruch nahm. Nachdem das Landgericht die Klage in erster Instanz abgewiesen hatte, legte der Kläger Berufung ein. Aufgrund einer technischen Störung des elektronischen Anwaltspostfachs war der Rechtsanwalt des Klägers jedoch nicht in der Lage, seine Berufungsbegründung fristgerecht elektronisch über das verpflichtend zu nutzende besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) einzureichen. Stattdessen wurde diese ersatzweise per Telefax übermittelt, wobei der Anwalt auf die technische Unmöglichkeiten der Einreichung über das beA hinwies.
Nach der Rechtsprechung gilt: Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Hieran fehlt es, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht.
Das Berufungsgericht hielt die Berufung für unzulässig, da nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass die elektronische Einreichung aufgrund technischer Probleme nicht möglich gewesen sei. Der BGH hob diesen Beschluss auf und stellten klar, dass die Ersatzeinreichung per Telefax zulässig war. Wichtiger Bestandteil der Entscheidung ist, dass es allein auf die anwaltliche Versicherung über die technische Störung nicht allein ankomme, wenn eine zuverlässige Quelle (z. B. die Mitteilung der Bundesrechtsanwaltskammer) die technische Störung bestätigte.
Relevanz für den Mandanten
Dieses Urteil ist von grundsätzlicher Bedeutung für alle, die einen Rechtsanwalt beauftragt haben oder in einem Rechtsstreit stehen und es dabei inhaltlich auf die Wahrung von Fristen durch Einreichung eines anwaltlichen Schriftsatzes ankommt. Es unterstreicht, dass die Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer technischen Störungen, die außerhalb der Kontrolle eines Anwalts liegen, nicht überspannt werden dürfen. Ein besseres Verständnis der Regelungen zur Ersatzeinreichung kann helfen, Fristen einzuhalten und somit Ihre Ansprüche zu wahren.
Fazit
Das Urteil des Bundesgerichtshofs verdeutlicht, dass Anwälte in bestimmten Situationen von der Verpflichtung zur elektronischen Einreichung entbunden werden können, wenn technische Schwierigkeiten nachweislich bestehen. Dies stellt sicher, dass die Rechte von Parteien in Rechtsverfahren gewahrt bleiben, auch wenn technische Probleme auftreten. Das Urteil beschreibt die dazu bestehenden Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Störung.
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