Zur Einreichung eines Schriftsatzes durch einen anderen Anwalt derselben Kanzlei
Bundesgerichtshof entscheidet zu elektronischen Signaturen in der Anwaltschaft
Am 28. Februar 2024 fällte der Bundesgerichtshof (BGH) einen entscheidenden Beschluss zur Wirksamkeit elektronischer Unterschriften von Anwälten. Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob ein Schriftsatz, der von einem Mitglied einer Anwaltssozietät verfasst und durch ein anderes Mitglied derselben Sozietät qualifiziert elektronisch signiert wurde, rechtsgültig beim Gericht eingereicht werden kann.
Details der Entscheidung
Der IX. Zivilsenat des BGH stellte fest, dass die Berufung eines beklagten Rechtsanwalts gegen ein Urteil des Landgerichts Koblenz wirksam war, obwohl der Schriftsatz ursprünglich von einem anderen Anwalt (A) innerhalb der gleichen Kanzlei erstellt wurde und dessen Unterschrift trug, anschließend jedoch durch den beklagten Anwalt (B) elektronisch signiert wurde. Die Vorinstanz hatte die Berufung zunächst als unzulässig abgewiesen, da angeblich ein Bindeglied zwischen der einfachen Signatur des Schriftsatzverfassers und der qualifizierten Signatur des einreichenden Anwalts fehle. Der BGH widersprach dieser Argumentation und erklärte, dass die qualifizierte elektronische Signatur des zweiten Anwalts (B) als vollwertige Unterschrift gilt und somit rechtlich ausreichend ist, um den Schriftsatz wirksam einzureichen. Ein zusätzlicher Vermerk wie „für“ bei der einfachen Signatur sei nicht notwendig.
Relevanz für den Leser
Der Beschluss verdeutlicht, dass elektronische Dokumente und Unterschriften in der heutigen digitalen Welt rechtsgültig sind, solange sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Dies fördert nicht nur die Effizienz in der Rechtsabwicklung, sondern kann auch in zahlreichen Fällen entscheidend für den Ausgang eines Verfahrens sein. Für Mandanten und Anwälte gleichermassen ist es essenziell zu wissen, dass auch die Verantwortung für die Inhalte eines Schriftsatzes auf einem elektronischen Weg rechtlich belastbar ist. Damit wird die Zugänglichkeit und Flexibilität des Rechtsdienstleistungsmarktes deutlich erhöht. Es ist also zulässig, wenn anstelle des tatsächlichen Verfassers/Unterzeichners eines anwaltlichen Schriftsatzes ein anderer Rechtsanwalt derselben Kanzlei diesen Schriftsatz mit qulifizierter Elektronischer Signatur über das besondere elektronische Anwaltspostfach einreicht.
Fazit
Insgesamt unterstreicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs die Wirksamkeit elektronischer Unterschriften im Anwaltswesen und stärkt somit das Vertrauen in die digitale rechtliche Kommunikation. Diese Klarstellung wird die Praxis der Rechtsanwälte erheblich beeinflussen und die Rechtsfindung in der digitalen Welt vereinfachen.
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