Sicherheitszuschlag für Faxübertragung
Wir hatten bereits mehrfach über die Anforderungen an den Rechtsanwalt hinsichtlich des rechtzeitigen Faxversandes berichtet. Vervollständigt wird dies durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.12.2017, nach welcher der Rechtsanwalt beim Versand fristgebundener Schriftsätze vorab per Fax stets einen Sicherheitszuschlag für die Übertragung einzukalkulieren hat.
Ähnlich wie in unserem hier beschriebenen Fall hatte die Rechtsanwältin einen Schriftsatz zur Berufungsbegründung erst wenige Minuten vor Ablauf der Begründungsfrist per Fax versandt.
Nach der Schilderung der Anwältin habe sie die Übertragung um 23.52 Uhr begonnen; nach den Aufzeichnungen des Faxgerätes des Berufungsgerichts habe dort die Übertragung erst um 23.59 Uhr begonnen und eine Minute und 14 Sekunden gedauert, weshalb die vollständige Berufungsbegründung erst nach Ablauf der Frist um 24 Uhr und damit verspätet eingegangen war.
Der Wiedereinsetzungsantrag wurde durch das Berufungsgericht entsprechend zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe ein Rechtsanwalt, der eine Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum letzten Tag ausschöpfe, eine erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen. Bei der Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax habe der Rechtsanwalt zudem Verzögerungen einzukalkulieren, mit denen üblicherweise zu rechnen ist. Ein Rechtsanwalt, der eine Frist bis zur letzten Sekunde ausschöpfe, habe daher ein Sicherheitspolster für die Übertragungszeit einzukalkulieren, die den technischen Gegebenheiten und der Möglichkeit von Schwierigkeiten bei der Übertragung Rechnung trage. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe daher deutlich früher als – wie von ihr behauptet – 23:52 Uhr mit der Versendung der Berufungsbegründung beginnen müssen.
Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung bestätigt und ergänzend ausgeführt: Nutzt ein Rechtsanwalt zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes ein Telefaxgerät, hat er bei ordnungsgemäßer Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übertragung beginnt, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss vor 24:00 Uhr des letzten Tages der Frist zu rechnen ist. Dabei hat der Absender die Belegung des Empfangsgeräts des Gerichts in Rechnung zu stellen und eine ausreichende Zeitreserve einzuplanen, um gegebenenfalls durch Wiederholung der Übermittlungsvorgänge einen Zugang des zu übermittelnden Schriftsatzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten. Auch bei einer bloß siebenseitigen Berufungsbegründungschrift durfte die Anwältin angesichts der Möglichkeit unerwarteter Verzögerungen beim Übertragungsvorgang oder der Möglichkeit, dass das Empfangsgerät belegt sein könnte, bei einer Zeitreserve von höchstens acht Minuten nicht darauf vertrauen, dass der Schriftsatz rechtzeitig bei Gericht eingehen werde. Daher liegt ein der Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten vor.