Unwirksamkeit der Abrechnung nach einer 15-Minuten Zeittakt-Klausel
Bekanntlich gibt es anwaltliche Vergütungsvereinbarungen, bei denen sich die Vergütung nach dem Zeitaufwand zu einem bestimmten Stundensatz bemisst. Schon seit vielen Jahren stehen dabei sogenannte „Zeittakt-Klauseln“ in der Kritik. Nach dem OLG München (Urteil vom 05.06.2016, Az. 15 U 318/18) hat nun auch der BGH (Urteil vom 13.02.2020, Az. IX ZR 140/19) eine 15 Minuten Zeittakt-Klausel für die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit für unwirksam angesehen – jedenfalls soweit die Klausel im Rechtsverkehr mit Verbrauchern verwendet wird.
Ein Zeittakt von 15 Minuten, der auch durch die belanglosesten Tätigkeiten des Rechtsanwalts ausgelöst wird und beliebig oft zur Anwendung gebracht werden kann, sei keinesfalls gerechtfertigt, so der BGH. Eine derartige Klausel würde es dem Rechtsanwalt anderenfalls zum Beispiel ermöglichen, die auch nur flüchtige Durchsicht des E-Mail-Eingangsfachs in jeder Angelegenheit, in der eine E-Mail eingegangen ist, mit einem Viertel des vereinbarten Stundensatzes in Ansatz zu bringen. Auch Unterbrechungen, die ohne äußeren Anlass auf der eigenen Entschließung des Anwalts beruhen, könnten anderenfalls den Zeittakt gemäß der Klausel neu beginnen lassen und zu einer Vervielfachung der Vergütung führen.
Die Entscheidung des BGH ist generell zu begrüßen. Aus den aufgeführten Gründen führt eine 15 Minuten Zeittakt-Klausel zu einer offensichtlichen einseitigen Bevorteilung des Verwenders, für die es keine sachliche Grundlage gibt. Es ist erfreulich, dass mit der Entscheidung des BGH hier nun – zumindest für Verbraucher – Rechtsklarheit herrscht.
Unsicherheiten verbleiben dagegen weiterhin bzgl. der Verwendung der Klausel im „Business to Business“ Bereich, sowie in Bezug auf die Verwendung eines kürzeren Zeittaktes. Mangels einer höchstrichterlichen Entscheidung bleibt die Beurteilung dieser Fragen zunächst den Richtern der Instanzgerichte vorbehalten.
Unseres Erachtens spricht auch im „Business to Business“ Bereich viel für die Unwirksamkeit einer 15 Minuten Zeittakt-Klausel. Bei kürzeren Zeitabschnitten ist die rechtliche Beurteilung jedoch – sowohl im „Business to Business“ Bereich, als auch gegenüber Verbrauchern – weiterhin offen.
Den Volltext der Entscheidung des BGH finden Sie hier: