Vertragsformen im IT-Recht
Dem Begriff „Informationstechnologie“ (IT) unterfallen Verträge im Zusammenhang mit Soft- oder Hardware und diesbezüglichen Dienstleistungen. In der Praxis ist es überaus bedeutsam, welchem gesetzlichen Leitbild der konkret in Streit stehende Vertrag unterfällt. Je nachdem, ob ein Dienstleistungs-, Kauf- oder Werkvertrag vorliegt, ergeben sich daraus unterschiedliche Rechte und Pflichten für die Vertragspartner. Relevant wird die mitunter schwierige Einordnung vor allem dann, wenn es um Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit vermeintlichen Mängeln geht.
Schwierig war bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes z.B., ob der so bezeichnete „Internet-System-Vertrag“ als Werkvertrag oder als Dienstvertrag zu klassifizieren ist. Diese Differenzierung kann im konkreten Fall sehr weitreichende Folgen für die Beteiligten haben, denn bei einem Werkvertrag wird die Herbeiführung eines ganz konkreten Erfolges geschuldet, wohingegen bei einem Dienstvertrag nur eine (erfolgsunabhängige) Tätigkeit zu erbringen ist. Das Gericht hatte in seiner Entscheidung vom 4. März 2010 (Az: III ZR 79/09) festgehalten, dass Verträge über die Erstellung von Software sowie die Einrichtung und Unterhaltung einer Webseite generell als Werkvertrag zu qualifizieren sind; dies gilt auch für den Webdesignvertrag und den Domain-Registrierungsvertrag.
Vertragsformen wie der „Access-Provider-Vertrag“ über den Zugang zum Internet sind hingegen als Dienstleistungsvertrag nach den §§ 611 ff. BGB und der „Application-Service-Providing“ (ASP) über die Bereitstellung von Softwareanwendungen als Mietvertrag nach den §§ 535 ff. BGB einzuordnen. Softwareüberlassungsverträge werden weiterhin als Kaufverträge nach den §§ 433 ff. BGB behandelt.
Gerade Vertragspartner, die häufig mit IT-Verträgen arbeiten oder beabsichtigen, solche in der Zukunft zu nutzen, sollten daher sichergehen, dass sie vom richtigen gesetzlichen Leitbild mit den damit verbundenen Konsequenzen ausgehen.