Wenn der Anwalt den falschen Gegner verklagt
Die Sachverhaltserfassung und Rechtsprüfung ist Hauptbestandteil der anwaltlichen Arbeit. Hierzu gehört auch, vor der Erhebung einer Klage den richtigen Anspruchsgegner zu identifizieren. Was so einfach klingt, kann in manchen Konstellationen zu Problemen führen. Manchmal ist dem Mandanten zwar klar, dass ihm ein Schaden entstanden ist, aber nicht, wer ihm diesen Schaden zugefügt hat. Wird dann der Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Schadensersatzsansprüchen beauftragt, hat er vorab zu klären, gegen wen sich die Klage zu richten hat.
Geschehen hierbei Fehler kann die die Gegenseite im Prozess einwenden nicht „passivlegitimiert“ zu sein. Die fehlende Passivlegitimation war schon häufig Streitthema in einigen von uns erfolgreich geführten Haftungsmandaten.
Dabei war im Grunde von vornherein klar, gegen wen sich die Klage zu richten hat, da es um einen schlichten Vergütungsanspruch aus einem Kaufvertrag zwischen zwei Unternehmen handelte. Der Verkäufer beauftragte den Anwalt, den Kaufpreis einzuklagen. Der Anwalt suchte im Internet nach den Kontaktdaten des zu verklagenden Unternehmens, die er in die Klageschrift einfügen wollte, übersah dabei jedoch dass es einige ähnlichlautende Unternehmen am selben Standort gab. Einen Handelsregisterauszug holte er nicht ein. Er verklagte das falsche Unternehmen und deswegen wurde das Gerichtsverfahren verloren.
Der Fehler des Anwalts ist in der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung zu suchen. Hierdurch ist dem Mandanten jedenfalls ein Schaden in Höhe der nutzlos aufgewendeten Prozesskosten entstanden. Ist in der Zwischenzeit sogar noch der eigentliche Kaufpreisanspruch verjährt, ist das Regressverfahren gegen den Rechtsanwalt vorprogrammiert.
Aber auch in weniger klaren Situationen hat der Rechtsanwalt notfalls vor der Klageerhebung umfangreiche Recherchen anzustellen. Beispielsweise dann wenn Ansprüche gegen eine Person geltend gemacht werden sollen, die kürzlich verstorben ist. Die Ansprüche richten sich in diesem Fall richtigerweise gegen dessen Erben. Es gilt dann herauszufinden, wer überhaupt zur Erbengemeinschaft gehört.