Unwirksame Kündigungsklauseln bei Partnerbörsen
Mit Urteil vom 30. April 2013 erteilte das Landgericht Hamburg im Verfahren der Verbraucherzentrale gegen das Unternehmen elitepartner.de, den Anbieter einer Partnerbörse im Internet, eine klare Absage gegen deren Kündigungsklauseln. Dieses Urteil ist richtungsweisend für vergleichbare Vertragskonstellationen und schützt die Verbraucher zusätzlich vor irreführenden Kündigungsklauseln.
Deutschlandweit nutzen etwa 7 Millionen Bürgerinnen und Bürger die Dienste von Partnerbörsen. Die Branche hat demnach einen großen Markt und verdient gut an der Sehnsucht der Menschen nach einem Partner. Hieraus ist auch der Grund ersichtlich, weshalb es diese Unternehmen den Kunden schwer machen wollen, sich wieder aus dem kostenpflichtigen Vertrag zu lösen.
Die Vertragsbedingungen des Unternehmens sahen für eine wirksame Kündigung eine schriftliche Erklärung vor. § 126 BGB bestimmt, dass für eine schriftliche Erklärung die eigenhändige Unterschrift auf der Urkunde erforderlich ist. Konkret bedeutet dies, dass für eine wirksame schriftliche Kündigung das unterschriebene Originaldokument in der Regel per Post zum Empfänger gelangen muss.
Das Unternehmen hatte zusätzlich aber die elektronische Form, also die Kündigung per Email ausgeschlossen, gleichzeitig aber die Kündigung per Telefax hingegen zugelassen. Eine Kündigung per Telefax erfüllt jedoch nicht die vom Unternehmen selbst geforderten Voraussetzungen an die Schriftform, weil das Fax lediglich eine Kopie der Originalurkunde darstellt und damit für eine „Kündigung in Schriftform“ nicht genügt.
Durch diese unverständlichen Regelungen, bei dem das Unternehmen einerseits eine formnichtige Kündigung per Email ausschließt, gleichzeitig aber eine ebenfalls formnichtige Kündigung per Fax zulässt, wird der Kunde unangemessen benachteiligt. Diese intransparente Regelung hat das Gericht für nichtig erklärt. Es ist zu erwarten, dass die Grundsätze dieser Entscheidung auch auf ähnlich gelagerte Fälle von Online-Verträgen übertragen werden können.