Zögerliches Verhalten des Mandanten kann Haftungszusammenhang ausschließen
In einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln äußert sich das Gericht recht deutlich dazu, welche Konsequenzen das Verhalten des Mandanten auf ein späteres Regressverfahren gegen den vormaligen Rechtsanwalt haben kann. Hieraus lassen sich auch ganz konkrete Handlungsanweisungen für Mandanten ableiten, die in Erwägung ziehen, den Rechtsanwalt aufgrund anwaltlicher Pflichtverletzungen später in die Haftung zu nehmen.
Konkret hatte die Mandantin den Rechtsanwalt im zugrunde liegenden Mandat im Zusammenhang mit der vorangegangenen Ehescheidung und dem Zugewinnausgleich beauftragt. Streitig war, ob der Rechtsanwalt den Zugewinnausgleichsanspruch der Mandantin im Rahmen des Mandats verjähren ließ. Jedenfalls kam es zum Streit zwischen der Mandantin und dem Rechtsanwalt und die Mandantin beauftragte eine andere Kanzlei im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Zugewinnausgleichs.
Doch auch im Rahmen des neuen Mandats wurde das Verfahren nicht recht voran gebracht sondern über Jahre nur schleppend betrieben. Der Anspruch war dann tatsächlich verjährt.
Aus der Gerichtsentscheidung des Oberlandesgerichts Köln lassen sich jedenfalls folgende Eckpunkte ableiten:
1. Begeht ein Rechtsanwalt eine Pflichtverletzung im Rahmen des ihm übertragenen Mandats und steht dem Mandanten gleichwohl noch der Rechtsweg zur Abwendung des Schadens offen, so unterbericht es den Zurechnungszusammenhang zwischen anwaltlicher Pflichtverletzung und eingetretenem Schaden, wenn der Mandant den weiteren Rechtsweg nicht ausschöpft. Ggf. kann dies auch im Rahmen eines Mitverschuldens zu berücksichtigten sein.
2. Konkret bedeutet dies: Geht ein Verfahren aufgrund eines Fehlers des Rechtsanwaltes in erster Instanz verloren, so wird es je nach Sachlage angezeigt sein, dass der Mandant seinen Anspruch weiter verfolgt, wenn dies rechtlich noch möglich ist. Lässt der Mandant den Schaden sehenden Auges eintreten (z.B. einen Anspruch verjähren lassen), damit er diesen Schaden gegenüber dem Rechtsanwalt geltend machen kann, so unterbricht dies regelmäßig den Zurechnungszusammenhang. Der Fehler des Anwaltes ist dann nicht für den nicht mehr durchsetzbaren Anspruch ursächlich, sondern das zögerliche Verhalten des Mandanten.
Für Mandanten, die im Rahmen der Anwaltshaftung gegen den vormaligen Rechtsanwalt vorgehen wollen, ist daher relevant, ob das eigentliche Ziel noch immer erreicht werden kann. Wenn das der Fall ist, ist der Mandant in Erfüllung seiner Schadensminderungspflicht verpflichtet, den Rechtsweg zur Erreichung des Ziels weiter zu beschreiten.