Zur Verjährungshemmung durch Güteantrag
Insbesondere in Kapitalanlagefällen gibt es Konstellationen, in denen die Verjährung etwaiger Ansprüche kurz bevor steht und der Rechtsanwalt höchste Sorgfalt bei der Sicherung dieser Ansprüche walten zu lassen hat.
In Kapitalanlagefällen ist das Begehr des Mandanten in der Regel Folgendes: Der Mandant fühlt sich vom Vermittler der Kapitalanlage getäuscht und/oder nicht hinreichend aufgeklärt. Da die Kapitalanlage „schlecht läuft“ beziehungsweise statt Gewinnen nur Verluste eingebracht hat, wird die Rückabwicklung des Anlagegeschäfts und Schadensersatz begehrt. Da die Zeichnung der Anlage in der Regel bereits lang zurück liegt, kommt es häufig auf Verjährungshöchstfristen an, die zu wahren sind, weil sonst die Ansprüche schlichtweg nicht mehr durchsetzbar sind.
Das Mandat läuft in der Regel immer gleich ab. Der Vermittler – häufig eine Bank- wird außergerichtlich angeschrieben und mit den Ansprüchen des Mandanten konfrontiert. Eine außergerichtliche Lösung kommt nach unseren Erfahrungen eher nur selten zustande, sodass der Mandant sich recht zeitnah entschließen muss, ob er seine Ansprüche gerichtlich weiter verfolgen will. Hierzu sollte er von seinem Rechtsanwalt beraten werden. Der Rat sollte sich zum Prozessrisiko sowie zu laufenden Verjährungsfristen aber auch zu den prozessualen Möglichkeiten des Mandanten verhalten.
Es ist nämlich nicht zwingend erforderlich, zur Wahrung der Verjährungsfrist direkt eine Klage zu erheben. Häufig wird auch der Weg gewählt, einen entsprechenden Antrag bei einer Gütestelle zu stellen. Ein solcher Antrag soll im Grundsatz der außergerichtlichen Streitbeilegung dienen und wahrt gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB auch die Verjährungsfrist.
Einschränkend hierzu hatte sich jedoch der Bundesgerichtshof geäußert. Nach seiner Entscheidung vom 28. Oktober 2015 gilt:
Die Anrufung einer Gütestelle zum Zwecke der Verjährungshemmung ist rechtsmissbräuchlich, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen, und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger weise mitgeteilt hat.
In diesem Fall ist es dem Gläubiger gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf eine Hemmung der Verjährung durch Bekanntgabe des Güteantrags zu berufen.
Es stellt mithin eine anwaltliche Pflichtverletzung dar, wenn der Rechtsanwalt in Kenntnis des Umstandes, dass die Gegenseite nicht bereit ist, am Güteverfahren teilzunehmen, zur Verjährungshemmung einen solchen Güteantrag stellt. Die verjährungshemmende Wirkung tritt dann nicht ein, sodass eine Klageerhebung in der Regel ebenfalls zu spät kommen dürfte, sodass die Ansprüche des Mandanten dann verjährt sind. Der Rechtsanwalt kann dem Mandanten alsdann zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn dem Mandanten tatsächlich Ansprüche gegen den Anlagevermittler zustanden.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.