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Schmidt, Schaum & Wilk
Rechtsanwälte PartG mbB
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Die Pflichten eines Rechtsanwaltes im Mandatsverhältnis sind vielfältig und um wenige Rechtsgebiete ranken sich so viel Literatur und Rechtsprechung, wie um die Anwaltspflichten. Den Rechtsanwalt treffen einerseits allgemeine Berufspflichten, wie beispielsweise das Unterhalten einer Haftpflichtversicherung. Hinzu kommen jedoch viele Einzelpflichten, von denen die Wichtigsten nachfolgend in der gebotenen Übersichtlichkeit und Kürze zusammenfassend dargestellt werden sollen.

Hauptpflichten des Anwaltsvertrags: Der Rechtsanwalt muss den Mandanten umfassend beraten und belehren, die Sachverhaltsprüfung durchführen, zur Zielerreichung erforderliche Schritte anraten und dabei den sichersten Weg wählen, vor Nachteilen oder Risiken bewahren bzw. über sie aufklären und Zweifel mitteilen.

Im Rahmen des Mandatsverhältnisses obliegen dem Rechtsanwalt diverse Haupt- und Nebenpflichten, die von der Rechtsprechung unter Berücksichtigung des Berufsbildes des Rechtsanwaltes (§§ 1 bis 3 BRAO) entwickelt worden sind. Die Rechtsprechung des BGH hat die Hauptpflichten eines Anwaltsvertrags dahingehend konkretisiert, dass der Rechtsanwalt den Mandanten beraten und umfassend und erschöpfend belehren muss. Darüber hinaus ist er zur Sachverhaltsprüfung verpflichtet, muss dem Mandanten die zur Zielerreichung erforderlichen Schritte anraten und dabei den sichersten Weg wählen. Er hat vor voraussehbaren und vermeidbaren Nachteilen zu bewahren oder über Risiken aufzuklären und Zweifel und Bedenken mitzuteilen, damit der Mandant eine sachgerechte Entscheidung treffen kann. Nach gefestigter Rechtsprechung ist der mit der Prozessführung betraute Rechtsanwalt seinem Mandanten gegenüber verpflichtet, dafür einzutreten, dass die zu Gunsten des Mandanten sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich ermittelt und bei der Entscheidung des Gerichts rechtzeitig berücksichtigt werden.

Bei der anwaltlichen Berufsausübung treten einige Pflichtverletzungen besonders häufig auf und können daher als Hauptfehlerquellen bezeichnet werden. Nachfolgend stellen wir kurz noch auszugsweise ein paar Einzelpflichten dar:

1. Pflichten bei der Mandatsübernahme

Der Rechtsanwalt muss seine Posteingänge (auch die elektronischen) regelmäßig und zeitnah dahingehend überprüfen, ob ihm Mandatsangebote angetragen werden. Sobald dem Anwalt ein Mandat angetragen wird, so muss er unverzüglich entscheiden, ob er es annehmen will oder es ablehnt, § 44 BRAO. Teilt der Rechtsanwalt dem Mandanten nicht unverzüglich mit, dass er das Mandat ablehnt, so ist er für den hieraus entstehenden Schaden ersatzpflichtig.

Ferner muss der Rechtsanwalt prüfen, inwieweit Interessenkollisionen vorliegen und, sollte er eine solche feststellen, muss er das Mandat ablehnen. Sollte er das Mandat annehmen und später feststellen, dass in mehreren Verfahren nun Interessenkollisionen vorliegen, so hat er alle diese Mandate sofort niederzulegen.

Bei der Mandatsübernahme muss außerdem sofort geprüft werden, ob anspruchsichernde Maßnahmen zu ergreifen sind. Hierzu zählen beispielsweise die Klageerhebung oder Beantragung eines Mahnbescheides gegen den Schuldner.

2. Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung

Der Rechtsanwalt hat den relevanten Sachverhalt zu erfassen und die notwendigen Informationen vom Mandanten einzuholen. Da Mandanten als juristische Laien häufig auch weniger relevante Informationen geben, ist es natürlich erforderlich, dass der Rechtsanwalt relevante von nicht relevanten Informationen trennt. Häufig verwenden Mandante auch juristisch belastete Begriffe oder ziehen bereits eigene juristische Schlussfolgerungen. Hier ist besonders darauf zu achten, was genau gemeint ist. Spricht der Mandant beispielsweise von der „Kündigung“ eines Kaufvertrags könnte damit tatsächlich ein Widerruf, ein Rücktritt oder eine Anfechtung gemeint sein. Alle diese Varianten haben für sich unterschiedliche Konsequenzen.

3. Rechtsprüfung

Der Rechtsanwalt hat zu prüfen, ob unter Zugrundelegung der erhaltenen Informationen und unter Berücksichtigung von Gesetzen, Rechtsprechung und Beweislastverteilung dem Mandanten ein Anspruch oder eine sonstige Rechtsposition zusteht und dies auch durchgesetzt werden kann. Letzterer Aspekt ist vor allem dann relevant, wenn dem Mandanten beispielsweise unstreitig ein Zahlungsanspruch zusteht und der Anwalt bei der klageweisen Geltendmachung dieses Anspruches übersieht, dass der Schuldner bereits insolvent ist. Dies und auch alle übrigen Verstöße der vorgenannten Anwaltspflichten können ein Fall der Anwaltshaftung sein.

4. Verschwiegenheit

Der Rechtsanwalt genießt vor allem deswegen besonderes Vertrauen, weil er zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, § 43a Abs. 2 BRAO. Gleichzeitig steht ihm jedoch auch ein Schweigerecht zu, § 2 BORA. Das bedeutet, dass auch der Rechtsanwalt nicht zur Preisgabe von Geheimnissen im Zusammenhang mit einem Mandat verfplichtet werden kann. Korrespondierend hierzu stellt § 203 Abs 1 Nr. 3 StGB das unbefugte Offenbaren eines fremden Geheimnisses durch einen Rechtsanwalt unter Strafe

Gern beraten wir Sie im Zusammehang mit anwaltlichen Pflichtverletzungen und zur Vorbereitung und Durchführung eines Regressprozesses. Bitte nehmen Sie hierzu Kontakt mit uns auf.

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