BGH, Urt. v. 25.10.2018, IX ZR 168/17
Bundesgerichtshof: Urteil vom 25.10.2018 – IX ZR 168/17
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2 , § 675 Abs. 1
Der Mandant hat in der Regel keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von Schaden und Schädiger, wenn der von ihm beauftragte Steuerberater, gegen den sich der Anspruch richtet, die in einem Steuerbescheid oder einem Schreiben des Finanzamts enthaltene Rechtsansicht als unrichtig bezeichnet und zur Einlegung eines Rechtsbehelfs rät.
BGB § 166 Abs. 1 , § 199 Abs. 1 Nr. 2 , § 675 Abs. 1
Der Mandant muss sich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis eines Rechtsanwalts zurechnen lassen, den er mit der Durchsetzung des Ersatzanspruchs gegen einen früheren Berater beauftragt hat. Eine Zurechnung kommt regelmäßig auch dann in Betracht, wenn der Mandant den Rechtsanwalt mit der Fortsetzungoder Überprüfung des dem späteren Anspruchsgegners erteilten Mandats beauftragt hat.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird der die Berufung des Klägers zurückweisende Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 31. Mai 2017 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als der Kläger seine Ansprüche darauf stützt, dass der Beklagte ihn nicht im Rahmen seines Vertragsverhältnisses ab Mitte 2003 pflichtgemäß auf die Gefahr der Nichtverrechenbarkeit seiner Verluste mit anderen Einkünften hingewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen unrichtiger steuerlicher Beratung auf Schadensersatz in Höhe von 50.671,06 € in Anspruch. Der Kläger war abhängig beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2002 meldete er zusätzlich ein Gewerbe „Vermietung von Maschinen, Fahrdienstleistung, Handel mit Landwirtschaftsmaschinen“ an. In der ersten Hälfte des Jahres 2003 beauftragte der Kläger den Beklagten mit der Erstellung von Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen. Nach einer Betriebsprüfung am 4. November 2008 erkannte das Finanzamt den Gewerbebetrieb nicht mehr als solchen an. Der Einspruch des Klägers gegen die geänderten Bescheide blieb im Ergebnis erfolglos. In einem Schreiben vom 7. August 2009 teilte das Finanzamt dem Kläger mit, dass es keine Möglichkeit sehe, den Einsprüchen zu entsprechen. Im Jahre 2013 ließ der anderweitig vertretene Kläger den Einspruch zurücknehmen.
Der Kläger hat dem Beklagten vorgeworfen, ihn, den Kläger, im Jahre 2002 im Zusammenhang mit der Neugründung des Gewerbes unrichtig beraten zu haben. Er habe ihn zudem nicht auf die Gefahr der Nichtanerkennung des Gewerbebetriebs und der daraus folgenden fehlenden Möglichkeit einer Verrechnung der Verluste mit anderweitigen Einnahmen hingewiesen; er habe schließlich fehlerhaft für alle Einkünfte einheitlich Buch geführt und Überschussberechnungen erstellt. Die am 29. Dezember 2014 bei Gericht eingegangene und am 9. Januar 2015 zugestellte Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Senat hat die Revision des Klägers zugelassen, soweit die Klage auf den fehlenden Hinweis auf eine mögliche Nichtanerkennung des Gewerbebetriebs gestützt ist. In diesem Umfang verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 50.671,06 € nebst Zinsen weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit sie Gegenstand des Revisionsverfahrens war, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht hat einen etwaigen Schadensersatzanspruch wegen des unterbliebenen Hinweises auf die Gefahr der Nichtanerkennung des Gewerbebetriebs ebenso wie das Landgericht für verjährt gehalten. Es hat, teils unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil, ausgeführt: Die Verjährung möglicher Regressansprüche habe gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Ende des Jahres 2009 begonnen. Der Schaden sei mit der Zustellung der belastenden Steuerbescheide eingetreten. Spätestens seit 2009 habe sich der Kläger auch grob fahrlässig in Unkenntnis über die anspruchsbegründenden Umstände befunden. Er habe aufgrund der Steuerbescheide und aufgrund des Schreibens vom 8. August 2009 gewusst, dass das Finanzamt die Voraussetzungen für eine Verrechnung der Verluste nicht für gegeben erachtete. Dass ihn der Beklagte zur Einlegung der Einsprüche gedrängt und die Rechtsansicht des Finanzamts für irrig erklärt habe, ändere hieran nichts, weil der Beklagte sich schon im laufenden Einspruchsverfahren anwaltlicher Hilfe und Beratung bedient habe.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Schadensersatzansprüche gegen Steuerberater wegen fehlerhafter Beratung verjähren nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 194 ff BGB . Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ( § 195 BGB ). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist ( § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste ( § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ).
Die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung tragen nicht den Schluss auf eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände des Klägers bereits im Jahre 2009.
Die tatsächlichen Voraussetzungen einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers selbst hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht schon dann vor, wenn dem Gläubiger Umstände bekannt werden, nach denen zu seinen Lasten ein Rechtsverlust eingetreten ist ( BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 – IX ZR 245/12 , BGHZ 200, 172 Rn. 9 ff mwN). Geht es um die Haftung eines Rechtsberaters, muss der Mandant nicht nur die wesentlichen tatsächlichen Umstände kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn – gerade wenn er juristischer Laie ist – ergibt, dass der Rechtsberater von dem üblichen rechtlichen Vorgehen abgewichen oder Maßnahmen nicht eingeleitet hat, die aus rechtlicher Sicht zur Vermeidung eines Schadens erforderlich waren (BGH, Urteil vom 6. Februar 2014, aaO Rn. 15 mwN; vom 15. Dezember 2016 – IX ZR 58/16 , BGHZ 213, 213 Rn. 11 ). Für ein fehlerhaftes Verhalten des Anwalts ist aus der Sicht des Mandanten regelmäßig kein Anhalt im Sinne grob fahrlässiger Unkenntnis gegeben, wenn der in Betracht kommende Fehler im Rechtsstreit kontrovers beurteilt wird und der Anwalt gegenüber dem Mandanten oder in Ausübung des Mandats nach außen hin die Rechtsansicht vertritt, ein Fehlverhalten liege nicht vor. Der Mandant darf sich darauf verlassen, dass der von ihm beauftragte Anwalt die anstehenden Rechtsfragen fehlerfrei beantwortet und der erteilte Rechtsrat zutreffend ist. Dem Mandanten obliegt es nicht, den Anwalt zu überwachen oder dessen Rechtsansichten durch einen weiteren Rechtsberater überprüfen zu lassen. Rät der Berater zur Fortsetzung des Rechtsstreits, hat der Mandant in der Regel sogar dann keine Kenntnis von der Pflichtwidrigkeit des Beraters, wenn das Gericht oder der Gegner zuvor auf eine Fristversäumung hingewiesen hat (BGH, Urteil vom 6. Februar 2014, aaO Rn. 17 mwN).
Nichts anderes gilt für die Haftung eines Steuerberaters, was das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt hat. Ein nachteiliger Steuerbescheid oder eine Mitteilung des Finanzamts vermittelt keine Kenntnis der steuerrechtlichen Lage, wenn der vom Mandanten beauftragte Steuerberater, gegen den sich der Schadensersatzanspruch richtet, die im Bescheid oder im Schreiben vertretene Ansicht als unrichtig bezeichnet und zur Einlegung des Rechtsbehelfs rät. Auch in einem solchen Fall kann vom Mandanten regelmäßig nicht erwartet werden, einen weiteren Steuerberater zu beauftragen, um die Richtigkeit der Auskünfte und Empfehlungen seines Beraters zu überprüfen.
Revisionsrechtlich ist der vom Berufungsgericht als wahr unterstellte Vortrag des Klägers zugrunde zu legen, der Beklagte habe die Rechtsauffassung des zuständigen Finanzamts als unrichtig bezeichnet und Einspruch gegen die Steuerbescheide eingelegt. Der Kläger hatte dann keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Beratungsfehlers, welcher zu den belastenden Bescheiden geführt haben soll.
Die tatsächlichen Voraussetzungen einer Zurechnung von Kenntnissen des vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers im Jahre 2009 sind ebenfalls nicht festgestellt.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es hinsichtlich der Kenntnis der für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebenden Umstände grundsätzlich auf die Person des Anspruchsgläubigers selbst an (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 – III ZR 298/11 , WM 2013, 155 Rn. 18 mwN). Allerdings muss sich der Anspruchsgläubiger entsprechend § 166 Abs. 1 BGB und mit Rücksicht auf Treu und Glauben ( § 242 BGB ) auch die Kenntnis eines Wissensvertreters zurechnen lassen. Wissensvertreter ist jeder, der nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen sowie gegebenenfalls weiter zu leiten ( BGH, Urteil vom 24. Januar 1992 – V ZR 262/90 , BGHZ 119, 104, 106 f ). Dazu gehört etwa die Verfolgung eines Anspruchs des Geschäftsherrn ( BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 – III ZR 298/11 , WM 2013, 155 Rn. 19). Ein vom Gläubiger mit der Durchsetzung einer Forderung gegen den späteren Insolvenzschuldner beauftragter Rechtsanwalt ist Wissensvertreter des Gläubigers, soweit er sein Wissen aus allgemein zugänglichen Quellen erlangt oder es über seine Internetseite selbst verbreitet hat ( BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 – IX ZR 13/12 , WM 2013, 180 Rn. 26). Zugerechnet wird auch das Wissen eines Rechtsanwalts, welchen der Geschädigte mit der Aufklärung eines bestimmten Sachverhalts, etwa der Frage eines ärztlichen Behandlungsfehlers, beauftragt hat ( BGH, Urteil vom 8. November 2016 – VI ZR 594/15 , NJW 2017, 949 Rn. 14). Die auf eine derartige Beauftragung gegründete Zurechnung umfasst nicht nur das positive Wissen des Wissensvertreters, sondern auch seine leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012, aaO Rn. 19 mwN). Eine Wissenszurechnung scheidet aus, wenn sich der betreffende Anspruch gerade gegen diejenige Person richtet, deren Wissen zugerechnet werden soll; denn in derartigen Fällen kann nicht erwartet werden, dass der Schuldner dafür sorgt, dass Ansprüche gegen ihn selbst geltend gemacht werden ( BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 – III ZR 436/12 , WM 2014, 900 Rn. 20 mwN).
Die Zurechnung des Wissens oder der grob fahrlässigen Unkenntnissen eines anwaltlichen Beraters kommt nach allgemeiner Ansicht auch im Bereich der Haftung des Rechtsanwalts oder Steuerberaters in Betracht (vgl. Chab in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 7 Rn. 223; Lohmann in Henssler/Gehrlein/Holzinger, Handbuch der Beraterhaftung, Kapitel 2 Rn. 150 f; Fahrendorf in Fahrendorf/Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts, 9. Aufl., Rn. 1192). Sie setzt jedenfalls eine Beauftragung des neuen Rechtsanwalts voraus. Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des neuen Beraters können frühestens vom Zeitpunkt der Beauftragung an zugerechnet werden. Es muss sich außerdem um Kenntnisse handeln, welche der anwaltliche Berater im Rahmen des ihm erteilten Auftrags erlangt oder verwertet; dem steht es gleich, wenn er diese Kenntnisse grob fahrlässig nicht erlangt oder nicht verwertet, obwohl ihm dies rechtlich möglich und zumutbar gewesen wäre; eine Grenze bildet hier die dem Anwalt obliegende Pflicht zur Verschwiegenheit ( § 43a BRAO ). Derartige Kenntnisse werden jedenfalls dann zugerechnet, wenn der neue Anwalt mit der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen den früheren Berater beauftragt wird. Eine Zurechnung kommt regelmäßig jedoch auch in Betracht, wenn der Anwalt mit der Fortführung oder Überprüfung des ersten, dem späteren Anspruchsgegner erteilten Mandats beauftragt wird, auf welchem der Schadensersatzanspruch beruht.
Feststellungen dazu, wann der Kläger seinen vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten beauftragt hat, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es hat angenommen, der neue Berater des Klägers sei „im laufenden Einspruchsverfahren“ tätig geworden. Das Einspruchsverfahren dauerte von der Einlegung der Einsprüche im Jahre 2009 bis zu deren Rücknahme im Jahre 2013, umfasste also einen Zeitraum von etwa vier Jahren. Der Kläger, auf dessen Vortrag die Vorinstanzen ebenfalls Bezug genommen haben, hat erklärt, der neue Berater sei erst im August 2013 mit der Rücknahme des Einspruchs beauftragt worden. Welchen Inhalt der dem vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers erteilte Beratungsauftrag hatte, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht festgestellt. Schließlich fehlen Feststellungen dazu, wann der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte seinerseits die dem Kläger zuzurechnende Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt hat oder zur Meidung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Die angefochtene Entscheidung kann daher im Umfang der Zulassung keinen Bestand haben. Sie ist insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ( § 563 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 3 ZPO ). Der Senat weist auf folgenden rechtlichen Gesichtspunkt hin: Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen der Verjährungseinrede ist der Beklagte, der sich auf den Eintritt der Verjährung beruft (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 – XI ZR 44/06 , BGHZ 171, 1 Rn. 32 ).