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Schmidt, Schaum & Wilk
Rechtsanwälte PartG mbB
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Wie bereits auf unserer Übersicht zur Anwaltshaftung dargestellt, ist seit einigen Jahren das Bild des „Halbgotts in schwarz“ ins Bröckeln gekommen. Zurecht darf die Qualität anwaltlicher Arbeit hinterfragt werden, worauf auch die steigenden Fallzahlen der Berufshaftpflichtversicherer der Rechtsanwälte hindeuten. Konkrete Zahlen bleiben dazu unter Verschluss; doch eines ist klar – das Anwaltshaftungsrecht boomt.

Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt ist zunächst eine Verletzung einer Anwaltspflicht aus dem Mandatsvertrag. Dies allein genügt im Regressprozess aber noch nicht. Hinzukommen muss ferner, dass dem Mandanten aufgrund einer schuldhaften Verletzung einer Pflicht aus dem Mandatsvertrag ein ursächlicher Schaden entstanden ist. Diese Voraussetzung bildet im Haftungsprozess häufig größere Probleme, als der Nachweis des Anwaltsfehlers selbst. Nicht selten ist der Schaden des Mandanten beispielsweise das Unterliegen in einem Gerichtsverfahren. Das mit dem Regressverfahren betraute Gericht muss daher prüfen, wie das ursprüngliche Verfahren bei ordnungsgemäßer Mandatsbearbeitung durch den jetzt verklagten Rechtsanwalt richtigerweise hätte entschieden werden müssen. Der Schadensersatzanspruch des ehemaligen Mandanten hängt in dieser Konstellation somit von der nachträglichen Betrachtung eines hypothetischen Kausalverlaufs ab. Kommt das Gericht zu der Auffassung, dass der Mandant das Verfahren auch dann verloren hätte, wenn dem vorher zuständigen Rechtsanwalt kein Fehler unterlaufen wäre, so steht dem Mandanten richtigerweise auch kein Schadensersatzanspruch zu, denn der Fehler des Anwaltes – so ärgerlich und beschämend er sein mag – war dann nicht für den Verlust des Prozesses ursächlich.

Zu berücksichtigen ist dabei, dass den Mandanten die Beweislast für die vorgenannten Momente, also für die Pflichtverletzung, den Schaden und auch die Schadenskausalität trifft.

In der Praxis treten gewisse Fehlerkonstellationen in der Mandatsbearbeitung besonders häufig auf.

1. Fristversäumnis
Kein anderer Pflichtenverstoß führt häufiger zu Regressansprüchen der enttäuschten Mandanten, wie das Versäumen von Fristen. Nach aktuellen Schätzungen stellen Fristversäumnisse etwa ein Drittel aller Haftungsfälle dar und sind damit der unangefochtene „Spitzenreiter“ der Haftungsstatistik.

Zu unterscheiden sind zum einen Fristen in einem Prozess und materiellrechtliche Fristen, wobei dort klassischerweise die Verjährungsfristen sehr häufig den Gegenstand eines Regressprozesses bilden. Bei den prozessualen Fristen ist wiederum zwischen „relativen“ und „absoluten“ Fristen zu unterscheiden. Nur bei absoluten Fristen führt das Versäumen unmittelbar zum Nachteil. Als absolute Fristen sind beispielsweise Berufungs- und Revisionsfristen zu nennen. Wird die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt, ist dieses Rechtsmittel in der Regel unwiederbringlich verloren und der Prozess damit beendet.

Das Versäumen „relativer“ Fristen führt praktisch nie zum Verlust des Prozesses. Als eine solche Frist ist zum Beispiel die Schriftsatzfrist, also die Frist, in der auf den Schriftsatz der Gegenseite zu erwidern ist, zu nennen. Nur, wenn die Fristüberschreitung tatsächlich zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führt, drohen deswegen Nachteile.

Das Hauptrisiko liegt daher bei der Versäumung „absoluter“ Fristen. Manchmal werden diese kanzleiintern falsch berechnet; meistens ist die Fristberechnung jedoch tatsächlich nicht das Problem, sondern die rechtzeitige Reaktion auf diese Frist. Legt beispielsweise der mit der Berufung beauftragte Rechtsanwalt am letzten Tag der Berufungsfrist die Berufung beim erstinstanzlich zuständigen Amtsgericht ein, ist der Haftungsfall vorprogrammiert. Denn richtigerweise wäre die Berufung bei dem für die Berufung zuständigen zweitinstanzlichen Gericht, also in unserem Beispielsfall bei dem Landgericht, einzureichen. Das Amtsgericht wird die erhaltene Berufungsschrift zwar im gewöhnlichen Geschäftsgang an das Landgericht weiterleiten. Der Schriftsatz wird das Landgericht jedoch zu spät erreichen, womit die Berufungsfrist versäumt ist und der Prozess beendet.

2. Abschluss von Vergleichen
Immer häufiger werden Rechtsanwälte wegen sogenannter „Vergleichsreue“ in Anspruch genommen. Dabei kommt der Mandant nach einiger Zeit zu dem Schluss, dass der ausgehandelte Vergleich für ihn ungünstig ist oder nachteilige Folgen hat, die er vorher nicht kannte. Dem Rechtsanwalt wird dann zumeist vorgeworfen, er habe den Mandanten unzutreffend über die Bedeutung und die Reichweite der Vergleichsregelungen aufgeklärt oder er hätte dem Mandanten insgesamt vom Vergleichsschluss abraten müssen.

In dieser Haftungskonstellation sind die verschiedensten Varianten denkbar; es mag beispielsweise sein, dass der Anwalt vergessen hat, die streitigen Ansprüche und Rechtsverhältnisse umfassend zu regeln. Als klassisches Beispiel gilt bei der vergleichsweisen Aufhebung des Dienstverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers mit der GmbH, dass zwar alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis für erledigt erklärt werden und dem Geschäftsführer eine Abfindung gezahlt werden soll. Übersieht der Rechtsanwalt des Geschäftsführers, dass der GmbH neben vertraglichen Ansprüchen auch gesetzliche Ansprüche, zum Beispiel aus Geschäftsführerhaftung gemäß § 43 GmbHG, zustehen können, ist der nächste Haftungsfall vorprogrammiert. Der Rechtsstreit ist dann de facto doch nicht durch den Vergleich beendet, denn die GmbH kann weiterhin zwar keine vertraglichen, wohl aber gesetzliche Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer geltend machen und mit diesen gegen die zu zahlende Abfindung aufrechnen.

Vergleiche können bekanntlich außergerichtlich und in Gerichtsverfahren geschlossen werden. Gerade bei letzteren werden die Vergleiche im Eifer des Gefechts im Gerichtssaal oder auf dem Flur vor dem Saal ausgehandelt. Dass hierbei Aspekte vergessen werden können, ist nur nachvollziehbar. Daher gibt es die Möglichkeit, den Vergleich auch unter einem Widerrufsvorbehalt zu schließen, was jedenfalls bei umfangreicheren und komplizierten Fällen zu empfehlen ist. Die getroffenen Regelungen können dann in Ruhe noch einmal reflektiert werden. Häufig lehnen die Gerichte einen solchen Vorbehalt jedoch ab, denn die Widerrufsquote ist sehr hoch, weshalb dann im Falle des Widerrufs meist ein neuer Gerichtstermin anzuberaumen ist.

Bei Vergleichen hat der Rechtsanwalt insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
-konkrete Rechtslage/Prozessrisiko
-Beweisbedürftigkeit relevanter Tatsachen/Beweislastverteilung
-Solvenz des Schuldners
-Bedeutung einer raschen Streitbeilegung/Prozessdauer

Kurzum, der Rechtsanwalt sollte den Mandanten über etwaige Risiken im Zusammenhang mit dem Vergleichsschluss in verständiger Weise aufgeklärt haben und dies auch dokumentieren. Andernfalls besteht immer die Möglichkeit, eine unzureichende Aufklärung zu behaupten und dem Regressprozess Tür und Tor zu öffnen.

3. Unkenntnis des materiellen Rechts
Als weitere Schadensursache ist zu konstatieren, dass manche Rechtsanwälte Normen, die für ihren Fall relevant sind, nicht kennen, diese falsch anwenden oder ihnen die einschlägige Rechtsprechung hierzu unbekannt ist. Dabei ist evident, dass das Ergebnis eher unbefriedigend ausfallen wird. Man wird das Verschulden des Rechtsanwaltes in solchen Konstellationen wohl auch schon zu einem früheren Zeitpunkt ansetzen können, denn es darf gefragt werden, ob er das Verfahren überhaupt hätte übernehmen dürfen, wenn er die für die Bearbeitung erforderliche Sachkenntnis nicht besitzt. Dieses Phänomen kann vermieden werden, wenn der Rechtsanwalt sich auf bestimmte Tätigkeitsgebiete beschränkt und nicht in unbekannten Rechtsgebieten „herumstochert“.

4. Führen aussichtsloser Prozesse
Solange der Rechtsanwalt Erfolg hat, wird ihm meist jedweder Fehler und jede Eigenheit verziehen. Unterliegt der Mandant jedoch in einem Verfahren, so werfen viele Mandanten dem Rechtsanwalt jede noch so kleine Verfehlung vor. Der unterbliebende telefonische Rückruf oder die fehlende Krawatte wird dann zum Kardinalfehler.

Auf der anderen Seite muss fairerweise gesagt werden, dass einige Rechtsanwälte gerade, wenn das Gerichtsverfahren verloren wurde, dazu raten, die Entscheidung durch die nächsthöhere Instanz überprüfen zu lassen. Das Anraten hierzu erfolgt erfahrungsgemäß umso häufiger, wenn hinter dem Mandanten die zahlungskräftige Rechtsschutzversicherung steht. In Fällen, in denen bei richtiger Aufklärung über die geringen Erfolgsaussichten vom Führen eines Prozesses hätte abgeraten werden müssen, hätten jedenfalls meist nicht unerhebliche Prozesskosten gespart werden können.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Rechtsanwalt keine hellseherischen Fähigkeiten hat. Auch wenn er die Erfolgsaussichten als gut bewertet und gleichwohl den Prozess verliert, folgt hieraus jedoch nicht automatisch eine Verantwortlichkeit des Anwalts in einem Regressverfahren. Wenn jedoch nachgewiesen werden kann, dass aufgrund der zum Zeitpunkt der Bewertung der Erfolgsaussichten vorliegenden Informationen richtigerweise kein anderes Ergebnis als die Aussichtslosigkeit eines Prozesses zu erzielen war, so führt dies zu einer Haftung.

In der Praxis wird die Anwaltshaftung zumeist dann gegeben sein, wenn das Urteil aus dem verlorenen Prozess ohne neue Erwägungen, Informationen oder ohne relevante anderslautende Rechtsprechung pro forma durch das nächstinstanzliche Gericht überprüft werden soll.

5. Streit um den Mandatsumfang
Wenn ein neues Mandat übernommen wird, herrschen oft unterschiedliche Ansichten darüber, was Gegenstand und Umfang eben jenen Mandates anbelangt. Der Rechtsanwalt möchte naturgemäß für möglichst wenige Inhalte verantwortlich sein, wobei der Mandant möglichst alle Verantwortung auf den Rechtsanwalt wird abwälzen wollen.

Wird der Rechtsanwalt beispielsweise von einem Unternehmen mit der Erstellung neuer Verträge zur Kooperation mit anderen Unternehmen betraut, stellt sich die Frage, welche Reichweite dieses Mandat hat. Zeigt sich später, dass die erstellten Verträge zwar „handwerklich“ in Ordnung sind, jedoch später steuerliche Nachteile eintreten, wird der Rechtsanwalt argumentieren, steuerliche Beratung sei kein Mandatsgegenstand gewesen, wobei der Mandant entgegnen wird, das Mandat sei unbeschränkt erteilt worden und erstrecke sich daher auf alle möglichen Rechtsbereiche – also auch auf das Steuerrecht. In dieser Konstellation sprechen die besseren Argumente für den Mandanten und er wird gute Aussichten haben, den Rechtsanwalt wegen des unerwarteten Steuerschadens in Regress zu nehmen, weil dieser ihn nicht über solche Nachteile aufgeklärt hatte.

Ergibt sich aus der Korrespondenz zwischen Rechtsanwalt und Mandant nicht, dass das Mandat nur beschränkt erteilt wurde, so ist es im Zweifel als unbeschränkt anzusehen. Aus diesen Gründen sollten Rechtsanwälte im Rahmen einer Mandatsbestätigung klar darauf hinweisen, was vereinbarter Mandatsgegenstand ist und was gerade hiervon ausgenommen sein soll. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass solche den Mandatsumfang beschreibenden Nachweise häufig fehlen.

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