Der Posteingang quillt über mit Werbe-Mails, „Kooperationsanfragen“ und vermeintlichen Newslettern, die Sie nie abonniert haben. Was viele Unternehmen nicht wissen: Unaufgeforderte Werbe-E-Mails an Geschäftsadressen sind in den allermeisten Fällen rechtswidrig – auch dann, wenn die Mail kurz, höflich oder als „nur einmalige Anfrage“ formuliert ist. Sie haben einen klagbaren Unterlassungsanspruch, und die Kosten der Abmahnung trägt im Regelfall der Werbende. Dieser Ratgeber zeigt, wann eine E-Mail unzulässig ist, wie Sie reagieren sollten und wie wir Sie dabei unterstützen.
Werbe-E-Mails an Unternehmen
Dürfen Anbieter meinem Unternehmen unaufgefordert Werbe-E-Mails senden?
Nein. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verlangt für Werbung per elektronischer Post die ausdrückliche Einwilligung des Empfängers – und zwar unabhängig davon, ob Sie Privatperson oder Unternehmen sind. Eine bloß „mutmaßliche“ Einwilligung wie beim Telefonanruf an Unternehmen reicht hier nicht aus.
Reicht schon eine einzige unaufgeforderte Werbe-Mail für eine Abmahnung?
Ja. Nach gefestigter BGH-Rechtsprechung (u.a. BGH, Urt. v. 15.12.2015 – VI ZR 134/15) begründet bereits eine einzige unaufgeforderte Werbe-E-Mail einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb – und damit Wiederholungsgefahr und den Unterlassungsanspruch.
Gilt das auch für „Kooperationsanfragen“ und Kaltakquise-Mails?
Ja. Sobald die E-Mail – auch nur mittelbar – Absatzförderung dient, gilt sie als Werbung im Sinne des UWG. Das umfasst klassische Newsletter genauso wie „Kooperationsanfragen“, „Wir hätten da ein Angebot für Sie“, SEO-/Marketing-Akquise, Software-Demos und vermeintliche Branchen-Umfragen mit Verkaufsabsicht.
Kann ich Schadensersatz für Spam-Mails verlangen?
Ja. Neben Unterlassung und Kostenerstattung steht Ihnen unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 UWG ein Schadensersatzanspruch zu. Typisch sind der Arbeitszeitaufwand beim Aussortieren und Dokumentieren der Mails, Mehrkosten für IT oder Spam-Filter sowie – in schweren Fällen – entgangene Geschäftschancen, wenn wichtige Korrespondenz untergeht. Entscheidend ist, den Aufwand von Anfang an nachvollziehbar festzuhalten.
Was ist die „Bestandskundenausnahme“?
§ 7 Abs. 3 UWG erlaubt ausnahmsweise Werbe-Mails ohne Einwilligung, wenn vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Der Versender hat die Mailadresse bei einem Verkauf erhalten, bewirbt nur eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen, hat klar auf das Widerspruchsrecht hingewiesen und der Empfänger hat dem nicht widersprochen. Fehlt auch nur eine Voraussetzung, ist die Mail unzulässig.
Warum Spam-Mails für Unternehmen ein echtes Problem sind
Geschäftliche Mailadressen sind über Impressum, Handelsregister und Branchenverzeichnisse für jeden auffindbar. Adresshändler scrapen sie systematisch, Marketing-Tools versenden im Sekundentakt automatisierte Akquise-Mails. Für Unternehmen bedeutet das:
- Mitarbeiter binden täglich Arbeitszeit beim Aussortieren – Sekretariate, Buchhaltung und Geschäftsführung trifft es besonders.
- Wichtige E-Mails gehen in der Flut unter, insbesondere wenn Spamfilter zu aggressiv reagieren und legitime Korrespondenz mit aussortieren.
- Unter Zeitdruck werden Verträge angeklickt oder vermeintliche „Bestätigungen“ bestätigt, die später teuer werden.
- Phishing-Mails, die optisch von echten Werbe-Mails kaum zu unterscheiden sind, erhöhen das Sicherheitsrisiko.
Typische Beispiele unzulässiger Werbe-Mails
- Newsletter ohne Double-Opt-In: Der Versender behauptet, Sie hätten sich eingetragen, kann das aber nicht belegen.
- Kaltakquise-Mails: „Wir hätten da ein interessantes Angebot für Sie …“.
- SEO-/Webdesign-Akquise: „Bei einer Analyse Ihrer Website ist uns aufgefallen …“ – ein Standard-Spam-Pattern.
- „Kooperationsanfragen“: Häufig getarnt als Partnerschaft, in Wahrheit reines Verkaufsangebot.
- LinkedIn-/Xing-InMails mit Verkaufsabsicht: Auch hier gilt § 7 UWG, sofern es sich um Werbung handelt.
- Kontaktformular-Spam: Automatisierte Einträge in Ihr Kontaktformular, die Werbung enthalten – wettbewerbsrechtlich vergleichbar.
- „Letzte Erinnerung“ zu einem Vertrag, den Sie nie geschlossen haben: Häufig in Kombination mit untergeschobenen Branchenbucheinträgen.
Was Sie als Unternehmen tun können
Schritt 1: Beweise sichern
Das A und O bei E-Mail-Werbung ist der vollständige Header. Erst der Header zeigt, von welchem Server die Mail kam, welche Route sie genommen hat und – mit etwas Glück – wer dahintersteht.
- E-Mail nicht weiterleiten – Weiterleitung zerstört die Header-Informationen.
- Stattdessen die Mail als .eml-Datei exportieren oder den vollständigen Quelltext kopieren.
- Wenn möglich: einen Screenshot der Mail inklusive Datum und Absender beilegen.
Schritt 2: Auf einen Klick auf „Abmelden“ verzichten – jedenfalls vorerst
Bei seriösen Anbietern ist der Abmelde-Link in der Mail ein gangbarer Weg. Bei unbekannten Versendern bestätigt jeder Klick lediglich, dass Ihre Adresse aktiv genutzt wird – mit der Folge, dass mehr Spam kommt. Im Zweifel: erst Beweise sichern, dann abmahnen lassen.
Schritt 3: Anwaltliche Abmahnung
Eine anwaltliche Abmahnung fordert den Versender auf, die Werbung sofort zu unterlassen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die Anwaltskosten zu erstatten. In der Abmahnung werden zugleich Schadensersatzansprüche nach § 9 UWG geltend gemacht – etwa für den dokumentierten Arbeitszeitaufwand Ihrer Mitarbeitenden. Ab Zugang der Unterlassungserklärung wird jeder weitere Verstoß mit einer Vertragsstrafe sanktioniert (häufig 5.001 € bis 10.000 € pro Einzelmail).
Schritt 4: Auskunftsanspruch nach DSGVO
Parallel kann ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend gemacht werden: Woher hat der Werbende Ihre Daten? Dieser Auskunftsanspruch hilft, Adresshändler aufzudecken und weiter gegen die Datenquelle vorzugehen.
Wir sind Ihre Anlaufstelle bei Spam-Mails
Unsere Kanzlei berät Unternehmen seit Jahren im Wettbewerbs-, Datenschutz- und IT-Recht. Werbe-E-Mails gehören zu den Fällen, die wir besonders häufig bearbeiten – wir kennen die typischen Versender und wissen, welche Argumente vor Gericht tragen.
- Spezialisierung: § 7 UWG, DSGVO und Wettbewerbsrecht sind unser Tagesgeschäft.
- Direkter Draht: Sie sprechen mit einem Anwalt, nicht mit einem Ticket-System.
- Pragmatischer Ansatz: Eine kurze E-Mail von Ihnen mit dem Vorgang als Anhang reicht uns als Start.
- Klare Kommunikation: Sie wissen vorab, was wir tun und was im Regelfall der Gegner trägt.
- Schadensersatz mitdenken: Wir setzen neben Unterlassung und Vertragsstrafe auch Schadensersatzansprüche nach § 9 UWG durch – nicht nur die Anwaltskosten.
So gehen wir vor – in drei Schritten
- Erstgespräch: Sie schildern uns kurz, welche Art von Werbe-Mails Sie erreichen. Wir schätzen die Erfolgsaussichten und die Kostenfrage offen ein.
- Mail weiterleiten: Sie schicken uns die Werbe-E-Mail mit vollständigem Header (idealerweise als .eml-Anhang). Mehr brauchen wir zunächst nicht.
- Wir kümmern uns: Wir prüfen, mahnen ab, fordern die Unterlassungserklärung – und gehen, wenn nötig, gerichtlich vor. Dabei verfolgen wir für Sie auch Schadensersatzansprüche nach § 9 UWG sowie den Auskunftsanspruch nach der DSGVO. Sie erhalten von uns eine kurze Rückmeldung, sobald der Fall erledigt ist.
Wenn Sie häufiger Werbe-Mails erhalten, etablieren wir gerne eine feste Ansprechperson und einen einfachen Weiterleitungsweg.
Kostenfreies Erstgespräch
030 262 1009Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar, sondern dient der allgemeinen Information. Für eine konkrete Einschätzung Ihres Falls vereinbaren Sie gerne einen Termin.
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