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Schmidt, Schaum & Wilk
Rechtsanwälte PartG mbB
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Der Posteingang quillt über mit Werbe-Mails. Das Telefon klingelt bei Ihren Mitarbeitern alle paar Tage wegen „Google-Einträgen“, Druckerpatronen oder angeblichen Branchenbüchern. Im Briefkasten stapeln sich Prospekte, obwohl ein „Keine Werbung“-Schild angebracht ist. Was viele Geschäftsführer nicht wissen: Unerwünschte Werbung gegenüber Unternehmen ist in den allermeisten Fällen rechtswidrig – und Sie haben einen einklagbaren Unterlassungsanspruch, häufig verbunden mit einem Kostenerstattungsanspruch. Dieser Ratgeber zeigt, welche Werbung Sie als Unternehmen nicht hinnehmen müssen, wie Sie dagegen vorgehen können – und wie wir Ihnen dabei unkompliziert helfen.

Unerwünschte Werbung an Unternehmen

Sind Werbeanrufe an Unternehmen erlaubt?

Nein, jedenfalls nicht ohne Einwilligung. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist Telefonwerbung gegenüber sonstigen Marktteilnehmern (also Unternehmen) ohne zumindest mutmaßliche Einwilligung unzulässig. Die Anforderungen an diese mutmaßliche Einwilligung sind nach Rechtsprechung des BGH hoch – ein bloßer Brancheneintrag oder „sachliches Interesse“ reicht nicht. Werbeanrufe ohne eine solche Einwillung stellen eine unzumutbare Belästigung dar.

Dürfen Anbieter meinem Unternehmen unaufgefordert Werbe-E-Mails senden?

Nein. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verlangt für E-Mail-Werbung die ausdrückliche Einwilligung des Adressaten – auch im B2B-Bereich. Ausnahmen gelten nur sehr eng (Bestandskundenausnahme nach § 7 Abs. 3 UWG). Werbe-E-Mails ohne eine solche Einwillung stellen ebenfalls eine unzumutbare Belästigung dar.

Was kann ich gegen unerwünschte Werbung konkret unternehmen?

Sie haben einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB i.V.m. dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus §§ 8, 3, 7 UWG. Daneben steht Ihnen unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 UWG ein Schadensersatzanspruch zu – etwa für den Aufwand Ihrer Mitarbeitenden beim Sichten und Dokumentieren der Werbung oder für sonstige betriebliche Mehrkosten. Durchgesetzt wird der Unterlassungsanspruch typischerweise per anwaltlicher Abmahnung mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Erforderlichenfalls kann der Anspruch auch per einstweiliger Verfügung oder mittels Unterlassungsklage verfolgt werden. Die Kosten für die Beauftragung des Anwalts oder für ein gerichtliches Verfahren hat der Werbende zu tragen.

Habe ich auch Anspruch auf Schadensersatz?

Ja, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 UWG erfüllt sind. Unternehmen können neben Unterlassung und Kostenerstattung auch den Schaden ersetzt verlangen, den die unzulässige Werbung verursacht hat. Typische Positionen sind der Arbeitszeitaufwand Ihrer Mitarbeitenden (Sortieren, Prüfen, Dokumentieren), IT- oder Filterkosten sowie – bei besonders schweren Fällen – entgangene Geschäftschancen. Entscheidend ist eine saubere Dokumentation des Aufwands. Wir prüfen im Einzelfall, welche Beträge realistisch durchsetzbar sind, und fordern sie im Rahmen der Abmahnung oder eines gerichtlichen Verfahrens ein.

Lohnt sich der Aufwand für mich als Unternehmen?

In den allermeisten Fällen ja. Durch die Verfolgung des Unterlassungsanspruchs wird die weitere belästigende Werbung dieses Anbieters in der Regel umgehend verhindert. Bei einer berechtigten Abmahnung trägt der Werbende die Anwaltskosten. Darüber hinaus können Sie – je nach Sachlage – einen Schadensersatz nach § 9 UWG geltend machen und so auch den wirtschaftlichen Schaden aus der Belästigung zurückfordern. Verstößt der Werbende nach Abgabe einer Unterlassungserklärung erneut, wird zusätzlich eine Vertragsstrafe fällig – häufig zwischen 2.500 € und 10.000 € pro Einzelverstoß. Für Sie bedeutet das in der Regel: kein finanzielles Risiko, spürbare Wirkung – und in vielen Fällen auch ein messbarer finanzieller Vorteil.

Warum unerwünschte Werbung für Unternehmen ein echtes Problem ist

Im B2B-Bereich ist Werbe-Spam längst kein Randthema mehr. Geschäftliche E-Mail-Adressen, Telefonnummern und Postanschriften sind öffentlich abrufbar – im Handelsregister, im Impressum, in Branchenverzeichnissen. Genau das macht Unternehmen zu einem bevorzugten Ziel von Werbenden, Adresshändlern und unseriösen Anbietern.

Die Folge: Mitarbeiter binden täglich Arbeitszeit, um Werbe-E-Mails auszusortieren oder Cold Calls abzuwimmeln. Sekretariate werden blockiert, Geschäftsführer in Meetings gestört. Die direkten und indirekten Kosten gehen schnell in den vier- bis fünfstelligen Bereich pro Jahr – ganz abgesehen vom Risiko, dass Mitarbeiter unter Druck unbedacht Verträge eingehen (Stichwort: untergeschobene Branchenbucheinträge).

Die häufigsten Formen unerwünschter Werbung gegenüber Unternehmen

1. Cold Calls und Werbeanrufe (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG)

Klassische Beispiele:

  • Anrufe wegen „Eintrag bei Google“, „Branchenbuch“, „Gewerbeauskunftszentrale“
  • Anbieter von Druckerpatronen, Büromaterial, Strom- und Gastarifen
  • Vermeintliche Datenschutz- oder Versicherungsberater
  • Telefonische „Bestätigung“ bereits getroffener Vereinbarungen, die nie stattgefunden haben

Solche Anrufe sind ohne mutmaßliche Einwilligung unzulässig. Die Bundesnetzagentur kann Bußgelder bis 300.000 € verhängen. Zusätzlich – und das ist für Sie als betroffenes Unternehmen entscheidend – steht Ihnen ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Mehr dazu im vertiefenden Ratgeber: Werbeanrufe und Cold Calls bei Unternehmen stoppen.

2. Werbe-E-Mails ohne Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG)

Jede Werbe-E-Mail an eine geschäftliche Adresse ohne ausdrückliche Einwilligung ist eine unzumutbare Belästigung – auch dann, wenn sich die Mail an „Sehr geehrte Damen und Herren“ richtet, eine Newsletter-Funktion suggeriert oder „nur einmalig“ verschickt wird. Bereits eine einzige unaufgeforderte Werbe-Mail begründet Wiederholungsgefahr und damit den Unterlassungsanspruch.

Auch Akquise-Mails von vermeintlichen Geschäftspartnern, „Kooperationsanfragen“, LinkedIn-/Xing-Mails mit Verkaufsabsicht und automatisierte Kontaktformular-Spam-Nachrichten fallen unter § 7 UWG. Mehr dazu im vertiefenden Ratgeber: Spam-E-Mails an Unternehmen abwehren.

3. Faxwerbung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG)

Auch wenn Faxgeräte selten geworden sind: Werbung per Fax ohne Einwilligung ist nach gefestigter BGH-Rechtsprechung besonders aufwändig zu sanktionieren, weil der Empfänger Papier und Toner stellt. Streitwerte liegen hier regelmäßig bei 6.000 € und mehr.

4. Postwurfsendungen trotz Sperrvermerk

Ein „Keine Werbung“-Aufkleber ist auch am Geschäftsbriefkasten rechtlich bindend (BGH, Urt. v. 20.12.1988 – VI ZR 182/88). Werbung trotz Sperrvermerk löst einen Unterlassungsanspruch aus. Mehr dazu im vertiefenden Ratgeber: Werbung trotz „Keine Werbung“-Schild.

5. „Untergeschobene“ Verträge und Adressbucheinträge

Eine besondere Variante: getarnte Rechnungen für „Branchenbucheinträge“, die wie eine offizielle Veröffentlichung aussehen, in Wahrheit aber Vertragsangebote sind. Hier sind häufig sowohl wettbewerbsrechtliche als auch zivilrechtliche Schritte (Anfechtung, Nichtigkeit nach § 138 BGB) möglich.

Was Unternehmen rechtlich gegen unerwünschte Werbung tun können

Schritt 1: Beweise sichern

  • E-Mails: Originalmail mit vollständigem Header speichern, nicht weiterleiten ohne Header
  • Telefon: Datum, Uhrzeit, angezeigte Rufnummer, Name des Anrufers, Inhalt des Gesprächs, Name des Mitarbeiters
  • Post/Fax: Originale aufbewahren, Eingangsdatum vermerken

Schritt 2: Anwaltliche Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung

Der schnellste und wirksamste Weg: eine anwaltliche Abmahnung. Der Werbende wird aufgefordert,

  • die Werbung sofort und dauerhaft zu unterlassen,
  • eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben,
  • die Anwaltskosten zu erstatten und
  • Auskunft über die Herkunft Ihrer Daten zu erteilen.

Ab Zugang der Unterlassungserklärung wird jeder weitere Verstoß mit einer empfindlichen Vertragsstrafe sanktioniert – häufig 5.001 € bis 10.000 € pro Einzelfall. Damit haben Sie ein scharfes Schwert in der Hand.

Schritt 3: Schadensersatz geltend machen

Neben Unterlassung und Kostenerstattung sollten Sie den Schadensersatzanspruch nach § 9 UWG nicht übersehen. Dokumentieren Sie von Anfang an, welcher Aufwand in Ihrem Unternehmen durch die Werbung entstanden ist – etwa in Form von Zeitnachweisen, internen Stundensätzen oder konkreten Mehrkosten. Diese Positionen können in der Abmahnung mit aufgeführt und gegenüber dem Werbenden durchgesetzt werden. Gerade bei regelmäßiger Belästigung summieren sich die Beträge schnell.

Schritt 4: Einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage

Verweigert der Werbende die Unterlassungserklärung, kann binnen weniger Tage eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Gericht erwirkt oder Unterlassungsklage erhoben werden. Auch hier trägt im Erfolgsfall der Gegner die Kosten.

Schritt 5: Beschwerde bei der Bundesnetzagentur

Parallel zur zivilrechtlichen Durchsetzung empfiehlt sich – insbesondere bei Telefon- und Faxwerbung – eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur. Diese kann Bußgelder verhängen und im Wiederholungsfall Rufnummern abschalten lassen.

Wir sind Ihre Anlaufstelle bei unerwünschter Werbung

Unsere Kanzlei berät Unternehmen seit Jahren im Wettbewerbs-, Datenschutz- und IT-Recht. Die Abwehr unzulässiger Werbung – per E-Mail, Telefon, Fax oder Post – gehört dabei zu den Themen, mit denen wir regelmäßig zu tun haben. Wir kennen die typischen Absender, die typischen Argumentationsmuster und die zuständigen Gerichte.

Was Sie von uns erwarten können:

  • Spezialisierung: § 7 UWG, DSGVO und gewerblicher Rechtsschutz sind unser Tagesgeschäft, kein Randthema.
  • Direkter Draht: Sie sprechen mit einem Anwalt, nicht mit einem Callcenter oder einem Bearbeitungsticket.
  • Pragmatischer Ansatz: Wir verzichten auf unnötige Bürokratie. Eine kurze E-Mail von Ihnen reicht, um den Vorgang zu starten.
  • Klare Kommunikation: Sie wissen vorab, was wir tun, was es kostet und was im Regelfall der Gegner trägt.
  • Schadensersatz mitdenken: Wir prüfen und setzen neben Unterlassung und Vertragsstrafe auch Schadensersatzansprüche nach § 9 UWG durch – nicht nur die unmittelbaren Anwaltskosten.

So gehen wir vor – in drei Schritten

  1. Erstgespräch: Sie schildern uns kurz, welche Art von Werbung Sie erreicht. Wir schätzen die Erfolgsaussichten und die Kostenfrage offen ein – auf Wunsch telefonisch oder per E-Mail.
  2. Vorgang weiterleiten: Sie leiten uns die Werbe-E-Mail (mit vollständigem Header), das Telefonprotokoll oder die Postsendung weiter.
  3. Wir kümmern uns: Wir prüfen den Sachverhalt, mahnen den Werbenden ab, fordern eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und – falls erforderlich – setzen den Anspruch gerichtlich durch. Dabei verfolgen wir für Sie auch Schadensersatzansprüche nach § 9 UWG (z. B. für entstandenen Arbeitszeitaufwand) sowie etwaige Datenauskunftsansprüche. Sie erhalten von uns eine kurze Rückmeldung, sobald der Fall erledigt ist.

Wenn Ihr Unternehmen regelmäßig mit Cold Calls, Werbe-Mails, Faxen oder untergeschobenen Branchenbüchern konfrontiert ist, sprechen Sie uns gerne an. Eine erste Einschätzung erhalten Sie unverbindlich.

Kostenfreies Erstgespräch

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Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar, sondern dient der allgemeinen Information. Für eine konkrete Einschätzung Ihres Falls vereinbaren Sie gerne einen Termin.

Vertiefende Ratgeber zu einzelnen Werbeformen

Zu den häufigsten Werbeformen, die Unternehmen erreichen, haben wir jeweils einen ausführlichen Beitrag mit konkretem Vorgehen, Rechtsprechung und Beispielen erstellt:

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