„Hallo, ich rufe wegen Ihres Eintrags bei Google an …“ – „Wir hätten da ein günstigeres Stromangebot für Ihre Firma …“ – „Sie hatten doch bereits Interesse an unserem Branchenbuch signalisiert …“ Cold Calls gehören zu den lästigsten und teuersten Werbeformen für Unternehmen: Sie binden Arbeitszeit, blockieren Sekretariate und führen immer wieder dazu, dass Mitarbeiter unter Druck Verträge zustimmen, die nie hätten zustande kommen sollen. Was viele nicht wissen: Werbeanrufe an Unternehmen sind ohne mutmaßliche Einwilligung unzulässig – Sie haben einen Unterlassungsanspruch und können den Anrufer zusätzlich bei der Bundesnetzagentur melden.
Werbeanrufe an Unternehmen
Sind Cold Calls an Unternehmen erlaubt?
Nur ausnahmsweise. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist Telefonwerbung gegenüber „sonstigen Marktteilnehmern“ – also Unternehmen – nur dann zulässig, wenn der Anrufer zumindest von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgehen darf. Die Anforderungen an diese mutmaßliche Einwilligung sind nach Rechtsprechung des BGH hoch. Ein bloßes „sachliches Interesse“ oder ein Brancheneintrag reicht nicht.
Was ist der Unterschied zwischen Privat- und B2B-Werbeanrufen?
Bei Verbrauchern ist die ausdrückliche Einwilligung Pflicht (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Bei Unternehmen reicht – etwas niedriger angesetzt – die mutmaßliche Einwilligung. Aber: Diese mutmaßliche Einwilligung ist die Ausnahme, nicht die Regel. In der Praxis fehlt sie fast immer, weil der Anrufer Sie als Unternehmen nicht zuvor in einen Kontakt eingebunden hat.
Wer trägt die Beweislast für die Einwilligung?
Eindeutig der Werbende. Wer behauptet, eine mutmaßliche Einwilligung gehabt zu haben, muss das konkret belegen können. Pauschale Aussagen wie „wir hatten doch schon einmal Kontakt“ oder „Sie haben sich bei einem Gewinnspiel eingetragen“ reichen nicht.
Habe ich Anspruch auf Schadensersatz?
Ja, unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 UWG. Werbeanrufe binden in Unternehmen unmittelbar Arbeitszeit – Sekretariat, Geschäftsleitung, ggf. Rechtsabteilung. Dieser Zeitaufwand lässt sich als Schaden geltend machen, wenn er sauber dokumentiert ist. Auch Kosten für die Beweissicherung oder gestörte Geschäftsabläufe können relevant sein.
Was kann ich gegen wiederholte Spam-Anrufe tun?
Drei Wege parallel: eine anwaltliche Abmahnung gegen den Anrufer (Unterlassung, Kostenerstattung und Schadensersatz), die Geltendmachung einer Vertragsstrafe bei Wiederholung – und eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur (Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Bußgeld bis 300.000 €).
Typische Beispiele unzulässiger Werbeanrufe
- „Google-Eintrag“ / „Branchenbuch“ / „Gewerbeauskunftszentrale“: Klassiker, oft mit Forderungen über vermeintlich bereits geschlossene Verträge.
- Strom- und Gastarife: Aggressive Anrufe mit dem Versprechen, Sie würden „garantiert sparen“.
- Druckerpatronen und Bürobedarf: Oft mit der Behauptung, eine frühere Bestellung müsse verlängert werden.
- Versicherungs- und Finanzberatung: Häufig gezielt an kleine GmbHs und Selbstständige.
- SEO-, Webdesign-, Marketing-Angebote: „Wir haben Ihre Website analysiert und …“.
- Vermeintliche Datenschutz- oder DSGVO-Beratung: Oft als Pflichtschulungen verkauft, die in Wahrheit kein Pflichtangebot sind.
- „Bestätigungsanrufe“: Der Anrufer behauptet, ein Vertrag sei bereits geschlossen, und holt am Telefon die „Bestätigung“ ein, die in Wahrheit den Vertragsabschluss erst herbeiführen soll.
Warum Cold Calls für Unternehmen so teuer sind
Anders als E-Mail-Spam, der mit einem Klick gelöscht ist, kosten Werbeanrufe unmittelbar Zeit:
- Sekretariate werden blockiert und können in der Zeit keine echten Anrufe entgegennehmen.
- Geschäftsführer werden aus Meetings geholt – häufig ist genau das die Strategie, weil unter Stress Verträge schneller zugesagt werden.
- Mitarbeiter sagen versehentlich „Ja“ zu Suggestivfragen („Sie wollen doch sicher weiter geliefert werden, oder?“) – aus Höflichkeit oder weil sie überrumpelt sind.
- Auf den Anruf folgt eine Auftragsbestätigung – plus Rechnung. Wer den Vertrag dann nicht zahlt, sieht sich nicht selten mit einem Inkassoschreiben konfrontiert.
Was Sie als Unternehmen tun können
Schritt 1: Beweise sichern
Für die spätere Abmahnung brauchen wir möglichst viele Anhaltspunkte. Erfassen Sie idealerweise direkt nach dem Anruf:
- Datum und Uhrzeit des Anrufs
- Angezeigte Rufnummer (falls vorhanden – auch unterdrückte Nummern sind relevant)
- Name des Anrufers und das vom Anrufer genannte Unternehmen
- Worum es ging – beworbenes Produkt, beworbenes Abo
- Wer den Anruf entgegengenommen hat (Name des Mitarbeiters – wichtig als Zeuge)
- Kurze inhaltliche Notiz zum Gesprächsverlauf
Eine kleine interne Vorlage („Werbeanruf-Protokoll“) spart hier Zeit. Wir stellen sie auf Wunsch zur Verfügung.
Schritt 2: Den Anruf nicht entgegenkommend führen
Auf keinen Fall „mündlich bestätigen“, „bitte schicken Sie mal Unterlagen“ oder „ich überlege es mir“ sagen – das wird später als Vertragsabschluss oder Einwilligung ausgelegt. Klar und kurz: „Wir wünschen keinen Werbekontakt. Bitte streichen Sie unsere Daten.“ – und auflegen.
Schritt 3: Anwaltliche Abmahnung
Eine anwaltliche Abmahnung fordert den Anrufer / dessen Auftraggeber auf, die Werbung sofort zu unterlassen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die Kosten zu erstatten. Zugleich werden Schadensersatzansprüche nach § 9 UWG geltend gemacht – etwa für den dokumentierten Gesprächs- und Bearbeitungsaufwand in Ihrem Unternehmen. Bei wiederholten Anrufen lässt sich häufig auch der Auftraggeber hinter dem Callcenter ermitteln und mit in die Haftung nehmen.
Schritt 4: Beschwerde bei der Bundesnetzagentur
Parallel zur zivilrechtlichen Abmahnung empfiehlt sich eine Meldung an die Bundesnetzagentur. Diese kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten und Bußgelder bis 300.000 € verhängen. Bei beharrlichen Verstößen wird auch die Rufnummer abgeschaltet. Die Beschwerde funktioniert online über das BNetzA-Portal und benötigt im Wesentlichen die Daten aus Schritt 1.
Wir sind Ihre Anlaufstelle bei Werbeanrufen
Unsere Kanzlei berät Unternehmen seit Jahren im Wettbewerbs-, Datenschutz- und IT-Recht. Cold Calls und ihre rechtliche Abwehr gehören zu unseren Schwerpunkten – wir kennen die typischen Callcenter, ihre Auftraggeber und die zuständigen Gerichte.
- Spezialisierung: § 7 UWG, Wettbewerbsrecht und BNetzA-Verfahren sind unser Tagesgeschäft.
- Direkter Draht: Sie sprechen mit einem Anwalt, nicht mit einem Ticket-System.
- Pragmatischer Ansatz: Eine kurze Mail mit den gesammelten Anrufdaten reicht uns als Start.
- Klare Kommunikation: Sie wissen vorab, was wir tun und was der Gegner im Regelfall trägt.
- Schadensersatz mitdenken: Wir setzen neben Unterlassung und Vertragsstrafe auch Schadensersatzansprüche nach § 9 UWG durch.
So gehen wir vor – in drei Schritten
- Erstgespräch: Sie schildern uns kurz, welche Art von Anrufen Sie erreichen. Wir schätzen die Erfolgsaussichten und die Kostenfrage offen ein.
- Anruf-Protokoll weiterleiten: Sie schicken uns die gesammelten Anrufdaten (Rufnummer, Datum, Name des Anrufers, beworbenes Produkt, Mitarbeiter).
- Wir kümmern uns: Wir mahnen ab, melden parallel bei der BNetzA, fordern die Unterlassungserklärung – und setzen Schadensersatzansprüche nach § 9 UWG durch. Bei Bedarf gehen wir gerichtlich vor.
Wenn Ihr Unternehmen häufiger Cold Calls erhält, richten wir gerne eine feste Ansprechperson und einen einfachen Weiterleitungsweg ein.
Kostenfreies Erstgespräch
030 262 1009Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar, sondern dient der allgemeinen Information. Für eine konkrete Einschätzung Ihres Falls vereinbaren Sie gerne einen Termin.
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