Das Privatrecht kennt im sogenannten Maklervertrag eine besondere Vertragsform, die im Bürgerlichen Gesetzbuch eindeutig geregelt ist, jedoch aufgrund der Vielzahl der möglichen Details häufig Gegenstand rechtlicher Streitereien ist. Generell steht einem Makler eine Entlohnung zu, wenn ein bestimmter Vertrag durch sein Zutun vermittelt wurde. Dabei ist der Makler jedoch nicht verpflichtet, aktiv zu vermitteln. Diese Besonderheit des Maklervertrags, der übrigens nicht schriftlich fixiert werden muss, macht ihn zum häufigen Streitobjekt. Typische Maklerverträge finden sich in Verbindung mit Immobilien, Darlehen, Arbeitnehmern oder Versicherungen. Oft wird das zugrundeliegende Maklerrecht aus dem BGB noch durch weitere Gesetze berührt oder die Tätigkeit des Maklers selbst unterliegt besonderen Berufsvorschriften. So benötigen Grundstücksmakler einer Erlaubnis nach der Gewerbeordnung, Handelsmakler unterliegen besonders den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches.
Im konkreten Anwendungsfall ist meist die Leistung des Maklers oder die Frage seiner Vergütung betroffen. Da ein Makler nicht die Pflicht zu einer bestimmten Aktivität hat – wie etwa in typischen Dienstleistungsverträgen – ist dessen Anspruch auf Entgelt bei erfolgreichem Vertragsabschluss zwischen Parteien oft schwer nachvollziehbar. Das betrifft den Anspruch als solches, besonders aber die Höhe oder auch den Zeitpunkt des Anspruchs. Ein weiterer denkbarer Fall betrifft die Pflicht des Maklers, die Interessen beider Parteien zu wahren. Tut er dies nicht, ist er unter Umständen schadensersatzpflichtig. In jedem dieser Fälle steht sowohl den beteiligten Parteien als auch dem Makler rechtliche Beratung zu, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Sollten Sie sich in einer derartigen Streitsituation befinden, dann kontaktieren Sie uns gerne und besprechen Sie mit uns das weitere Vorgehen.