Zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern gibt es oftmals unterschiedliche Ansichten, wem welche Rechte zustehen und welche Pflichten obliegen. Das Arbeitsrecht wird dabei von der sich regelmäßig ändernden Rechtsprechung der Arbeitsgerichte erheblich beeinflusst. Eine Besonderheit gegenüber dem „normalen“ Zivilrecht ist, dass nach § 12a ArbGG in Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes besteht. Das bedeutet, dass jede Partei – unabhängig davon, ob und ggf. zu welchem Anteil sie in der ersten Instanz gewinnt oder verliert – ihren eigenen Prozessvertreter bezahlen muss, nicht aber den Prozessvertreter der Gegenseite. Diese Regelung reduziert damit zumindest für die erste Instanz das Kostenrisiko im Falle des vollständigen Prozessverlustes.
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