Berufung gegen falsch bezeichnetes Urteil eingelegt?
Im Rahmen der Anwaltshaftung hat der Rechtsanwalt zur Vermeidung von Pflichtverletzungen aus dem Mandatsvertrag den für den Mandanten sichersten Weg zu gehen. Wenn der Rechtsanwalt den Auftrag hat, Berufung gegen ein Urteil einzulegen, so sind natürlich diverse Erfordernisse an eine zulässige Berufungsschrift zu erfüllen, §§ 519, 522 ZPO. Hält der Rechtsanwalt die Erfordernisse nicht ein, kann dies dazu führen, dass das Berufungsverfahren bereits deswegen verloren geht. Die Haftung des Rechtsanwalts wäre damit vorprogrammiert.
Das Oberlandesgericht Naumburg hatte sich mit Urteil vom 30. März 2015 mit einem Fall zu befassen, bei dem der Rechtsanwalt zwar rechtzeitig Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Halle beim Berufungsgericht eingelegt aber das betreffende Urteil der ersten Instanz falsch bezeichnet hatte. Er hatte ein falsches Aktenzeichen des erstinstanzlichen Verfahrens angegeben.
Wenn aufgrund der Angaben des Rechtsanwalts nicht klar ist, gegen welches Urteil überhaupt Berufung eingelegt werden soll, so kann dies dazu führen, dass die Berufung gegen das tatsächlich gemeinte Urteil zwischenzeitlich verfristet. Unklarheiten bei der Berufungseinlegung gehen zulasten des vom Rechtsanwalt vertretenen Berufungsklägers. Geschehen hierbei Fehler, können dem Mandanten Regressansprüche gegen seinen Rechtsanwalt zustehen.
In dem zugrunde liegenden Fall kam der Rechtsanwalt jedoch noch mit einem blauen Auge davon. Das Gericht erachtete die Berufung trotzdem als zulässig, weil der Rechtsanwalt eine Abschrift des erstinstanzlichen Urteils seiner Berufungsschrift beigefügt hatte (dies ist auch so üblich). Das Berufungsgericht hatte entschieden, dass sich die Berufung im Zweifelsfall gegen das Urteil richtet, dessen Abschrift der Berufungsschrift beigefügt ist, auch wenn die Berufungsschrift das erstinstanzliche Urteil durch ein falsches Aktenzeichen abweichend bezeichnet.
Die Berufung hatte im Übrigen inhaltlich auch Erfolg.