Erstes stattgebendes Urteil im VW-Abgasskandal
Das Landgericht München I hat als erstes Gericht in den VW-Abgsasskandal-Fällen einem Kläger Recht gegeben und entschieden, dass er als Käufer eines Fahrzeuges mit VW-Dieselmotor berechtigt ist, aufgrund arglistiger Täuschung den Kaufvertrag über einen Pkw anzufechten. Pikant: Das Gericht hatte zwar nicht über das Rücktrittsrecht des Klägers zu entscheiden; es ließ jedoch ausdrücklich erkennen, dass sogar ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich sei, weil der erhöhte Schadstoffausstoß einen erheblichen Mangel im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB darstelle.
Der Käufer hatte einen Seat mit VW-Dieselmotor erworben. Der Schadstoffausstoß lag deutlich über den Nennwerten. Seat ist eine hundertprozentige Konzerntochter der VW AG.
Nachdem der Käufer eine fruchtlos abgelaufene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte (zunächst hieß es man arbeite an dem Problem, dann hieß es, mit der Fehlerbehebung würde im September 2016 begonnen werden), erklärte er die Anfechtung des Kaufvertrages. Das Landgericht München I sprach dem Kläger nun die Erstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges zu. Zusätzlich erhielt der Kläger auch seine sonstigen Kosten (für Zulassung, Garantieverlängerung, Zusatzausstattung…) erstattet.
Das Gericht führte aus:
Das Wissen über die manipulierten Abgaswerte seitens VW müsse das beklagte Autohaus sich aufgrund seiner Stellung als hundertprozentige Konzerntochter auch zurechnen lassen. Es habe sich in der Außendarstellung ausdrücklich als Teil des VW-Konzerns präsentiert und dessen werbliche Aussagen, unter anderem zum Kraftstoffausstoß der Fahrzeuge, als eigene übernommen.
Über den ursprünglich erklärten Rücktritt des Klägers hatte das LG nicht zu entscheiden, da dieser infolge der anschließenden Anfechtung gegenstandslos wurde. In einem obiter dictum stellte das Gericht dennoch klar, dass es auch einen Rücktritt für zulässig gehalten hätte. Unzweifelhaft läge in dem erhöhten Schadstoffausstoß ein Sachmangel.
Ob eine Behebung dieses Mangels ohne gleichzeitige Einbußen beim Kraftstoffverbrauch oder der Motorleistung überhaupt möglich ist, sei bereits zweifelhaft. Jedenfalls aber sei eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels inzwischen verstrichen. Schließlich sei der Mangel auch erheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 (BGB). Insbesondere an dieser Voraussetzung waren in der Vergangenheit wiederholt Klagen von Käufern gescheitert. Zwar werde die Mangelbeseitigung nach Vortrag der Beklagten weniger als eine Stunde dauern und keine 100 Euro kosten. Dennoch handele es sich ganz offenbar um einen Eingriff von erheblicher Komplexität, was ja schon die sehr lange Wartezeit belege. Da zudem eine Beschaffenheitsvereinbarung über den Schadstoffausstoß getroffen worden sei und die Arglist der Beklagten erschwerend hinzukomme, sei in Summe von einem erheblichen Mangel des Fahrzeugs auszugehen.