Bausparer können Darlehensgebühren zurück fordern
Mit Urteil vom 8. November 2016 (Az. XI ZR 552/15) entschied der Bundesgerichtshof, dass die in vielen Bauspardarlehensverträgen enthaltene AGB-Klausel über die Vereinnahmung einer Darlehensgebühr den Bausparer unangemessen benachteiligt und damit unwirksam ist. Daher können viele Bausparer die gezahlten Darlehensgebühren zurück fordern.
In zwei anderen Verfahren mit gleicher Rechtsfrage ist die beklagte Wüstenrot Bausparkasse mit den dortigen Klägern einen Vergleich eingegangen, sodass es von dieser Seite kein Urteil geben wird. Gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall aber war nun die Verbraucherzentrale NRW erfolgreich. Wie auch zahlreiche andere Bausparkassen hatte diese in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) eine Darlehensgebühr in Höhe von zwei Prozent der Darlehenssumme festgesetzt.
Die Darlehensgebühr klassifiziert der 11. Senat des BGH als sogenannte Preisnebenabrede. Damit sei sie der AGB-Kontrolle zugänglich. Diese führe zur Unwirksamkeit der Klausel wegen unangemessener Benachteiligung der Bausparer, denn mit der Gebühr werde keine konkrete vertragliche Gegenleistung bepreist und Bausparkunden profitierten nicht von ausgleichenden Individualvorteilen wie etwa günstigen Darlehenszinsen. Diesen stünden bereits andere Nachteile, nämlich die vom BGH für zulässig erachtete Abschlussgebühr gegenüber.
Der BGH sieht die Darlehensgebühr nicht als eine dem Leitbild der Bausparverträge entsprechende Zahlung an. Er betont, dass dieses Leitbild nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB einen laufzeitabhängigen Zins vorsieht, die Darlehensgebühr aber laufzeitunabhängig ist. Zudem dürften Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerade nicht dazu genutzt werden, den Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abzuwälzen, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich ohnehin verpflichtet sei, beziehungsweise diese im eigenen Interesse erbringe. Schließlich gewährleiste die Gebühr auch nicht die Funktionsfähigkeit des Bausparwesens und es gebe auch kein kollektives Gesamtinteresse an ihrer Erhebung.
Die Bausparkassen werden sich auf eine Welle von Rückforderungen gefasst machen müssen. Man darf vermuten, dass sie bei älteren Verträgen flächendeckend die Einrede der Verjährung erheben werden. Insofern wird die Darlehensgebühr wohl auch in Zukunft die Gerichte beschäftigen. Nach unserer Auffassung ist wahrscheinlich, dass die Gerichte die Verjährungsfrist nicht mit drei sondern mit zehn Jahren bemessen werden. Diese absolute Verjährungsfrist ist dann anzuwenden, wenn die Rechtslage zuvor unklar war, beziehungsweise höchstrichterliche Urteile etwaigen Zahlungsforderungen entgegenstanden. So liegt es hier.