Verbraucher können Darlehensgebühren zurückverlangen
Wer teure Möbel, ein Auto oder eine Immobilie erwerben will, kommt um eine Kreditfinanzierung durch eine Bank oftmals nicht herum. Viele Banken veranschlagen für die Kreditvergabe Bearbeitungs- und/oder Kontoführungsgebühren.
Der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden, dass Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken, mit denen sich die Bank für die Führung des Darlehenskontos eine Gebühr versprechen lässt, unwirksam sind. Die Kontenführung durch die Bank erfolgt allein in ihrem eigenen Interesse, weshalb hierfür keine gesonderte Gebühr verlangt werden darf. Daher können millionen von Verbrauchern zu unrecht vereinnahmte Gebühren zurückverlangen.
Ähnliches hatte jüngst das Oberlandesgericht Karlsruhe in Bezug auf Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten entschieden. Die Bearbeitungsgebühr wird häufig pauschal in Höhe von 2 Prozent des Darlehensbetrages, mindestens jedoch 50 Euro erhoben. Eine solche Klausel ist ebenfalls unwirksam, weil sie in der Regel nicht erkennen lässt, ob diese Bearbeitungsgebühr auch dann zu zahlen ist, wenn der Darlehensvertrag doch nicht zustande kommt, zum Beispiel, weil der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.
Somit können Verbraucher gezahlte Bearbeitungs- und Kontoführungsgebühren für Verbraucherkredite zurückverlangen. Nach unserer rechtlichen Einschätzung kommt es für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung der Gebühr an, sondern ob seit Beendigung des Darlehensvertrages mehr als drei Jahre vergangen sind.
Sollten Sie solche Gebühren für einen Darlehensvertrag gezahlt haben und der Vertrag wurde nicht vor dem 1. Januar 2011 beendet (alle Darlehensraten wurden bezahlt), so unterstützen wir Sie gern bei der Rückforderung dieser Gebühren.