Anwalt muss rechtzeitigen Eingang eines Faxes sicherstellen
Noch immer ist die anwaltliche Fristversäumnis aufgrund fehlerhafter Faxübertragung ein Dauerbrenner im Bereich der Anwaltshaftung. Im Grunde ist es eine Selbstverständlichkeit, dass der Rechtsanwalt sicherzustellen hat, dass die von ihm zu fertigenden Schriftsätze rechtzeitig bei Gereicht eingehen. Trotzdem sind die Gericht mit diesem Thema nach wie vor beschäftigt.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27. September 2018 (Az. IX ZB 67/17) nochmals klargestellt, dass bei Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes der Rechtsanwalt den rechtzeitigen Eingang im Zweifel zu beweisen hat.
Die Kläger eines Rechtsstreits beauftragten ihren neuen Rechtsanwalt gegen ein klageabweisendes Urteil Berufung einzulegen. Die Berufungsbegründungsfrist wurde bis zum 22. März 2017 verlängert.
Am 22. März 2017 um 23:58 Uhr begann der Anwalt der Kläger den fünfseitigen Berufungsbegründungschriftsatz an das Berufungsgericht zu faxen. Nach einer im Freibeweisverfahren erfolgten Überprüfung zeigten die Einzelverbindungsnachweise, dass die Übermittlung der digitalen Daten der Berufungsbegründung am 22. März 2017 um 23.58 Uhr gestartet und am 23. März 2017 um 00:00:34 Uhr beendet worden war. Hieraus folgt, dass der Schriftsatz nicht (vollständig) innerhalb der dazu gesetzten Frist bei Gericht eingegangen war.
Von der nicht rechtzeigen Übermittlung seines Schriftsatzes erfuhr der Rechtsanwalt am 24. März 2017. Folglich lief die Frist für die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bis zum 25. April 2017. Diese wurde alsdann aber ebenfalls versäumt, weil der Rechtsanwalt erst am 2. Mai 2017 die Wiedereinsetzung beantragte.
Die nun von dem Rechtanwalt eingelegte Beschwerde beim BGH hatte keinen Erfolg. Der Anwalt konnte nicht zur Überzeugung des Senats nachweisen, dass seine Berufungsbegründung rechtzeitig – hier vor dem 23. März um 24:00 Uhr – bei dem zuständigen Gericht eingegangen war. Bei der Übersendung mittels Telefax komme es nur darauf an, ob die digitalen Signale bis zum Ablauf der Frist von dem Telefaxgerät des Berufungsgerichts vollständig empfangen worden sind, so der Senat.
Der Prozessbevollmächtige dürfe nur dann darauf vertrauen, dass sein fristwahrender Schriftsatz per Telefax entsprechend einer üblichen Übertragungsdauer bei Gericht eingehen werde, wenn er mit der Übermittlung rechtzeitig beginnt, das Faxgerät keine technischen Störungen aufweist und er mit Abschluss der Übermittlung vor 00:00 Uhr rechnen darf. Diesen Anforderungen genüge es jedoch nicht, wenn der Anwalt – wie hier – nach seinem eigenen Vortrag um 23:58 Uhr mit der Übermittlung eines fünfseitigen Schriftsatzes beginnt, zumal bei jeder Faxübermittlung wegen unterschiedlicher Übertragungsgeschwindigkeiten extra Zeit zu kalkulieren sei.
Der zuständige Rechtsanwalt hat damit wesentliche Pflichten aus dem Mandatsverhältnis mit seiner Mandantschaft verletzt, indem er den rechtzeitgen Faxeingang nicht sichergestellt hat und hat sich daher schadensersatzpflichtig gemacht. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.