Anwalt muss Sicherheitszuschlag bei Faxversendung berücksichtigen
Die jüngste Rechtsprechung des BGH bestätigt die gestiegenen Anforderungen an Rechtsanwälte bei der Versendung von fristwahrenden Schriftsätzen vorab per Fax an die Gerichte. Mit seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2018 stellt der BGH dazu auch klar, dass der Rechtsanwalt einen Sicherheitszuschlag als Zeitpuffer bei der Übersendung berücksichtigen muss.
Wir hatten bereits über unterschiedliche Erfordernisse bei der Versendung von Schriftsätzen per Fax berichtet. In dem Beitrag Fristversäumnis – Wieder ist das Faxgerät schuld hatten wir zwei Beispiele dazu dargestellt. In dem Beitrag Anwalt muss Faxnummer vor Versendung überprüfen hatten wir dargestellt, welche Anforderungen an den Anwalt bei der Kontrolle der Versendung eines Telefaxes bestehen.
Nunmehr stellt der BGH mit der Entscheidung aus dem Monat Oktober 2018 klar, dass der Rechtsanwalt dann noch mehr Sorgfalt und Vorsicht walten lassen muss, wenn er kurz vor Fristablauf noch einen fristwahrenden Schriftsatz an das Gericht faxen will. Der Rechtsanwalt soll hierbei ausreichende Zeitreserven einplanen.
In seiner derzeitige Rechtsprechung bemisst der BGH den Sicherheitszuschlag mit 20 Minuten pro Schriftsatz, der versandt werden soll. In dem entschiedenen Fall hatte der Rechtsanwalt am Tage des Fristablaufs erst um 23.42 Uhr mit der Versendung des Faxes an das Gericht begonnen. Der Anschluss des Gerichts war jedoch belegt, sodass der 14-seitige Schriftsatz erst um 00:04 des Folgetages -und damit verspätet- bei Gericht eingegangen war. Der BGH hat hierzu klargestellt, dass den Rechtsanwalt hier ein Pflichtversäumnis trifft, weil er den Sicherheitszuschlag zu knapp bemessen und keine ausreichenden Zeitreserven eingeplant hatte. Das Verfahren war damit aufgrund der Fristversäumnis verloren.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.